Leitsatz

Beschlussfassung, als Gemeinschaft im eigenen Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren einzuleiten und die Kosten des Genehmigungsverfahrens vorschussweise der Rücklage zu entnehmen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Bei der vorgesehenen Balkonverglasung handelt es sich weder um eine Instandhaltung noch um eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es ist hier allein Sache der einzelnen Eigentümer, die eine Balkonverglasung wünschen, auf ihre Kosten eine ggf. notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen. Eigentümer können allenfalls beschließen, welche Vorgaben zu beachten sind, damit eine das Maß des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung ausgeschlossen wird. Ein Beschluss, dass hier die gesamte Gemeinschaft als Antragsteller gegenüber der Baubehörde auftreten soll und damit jedenfalls im Außenverhältnis Kostenschuldner für das Genehmigungsverfahren wird, entspricht nicht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Gleiches gilt für die Beschlussentscheidung, dass die zu erwartenden Kosten für das Genehmigungsverfahren in Höhe von DM 35.000 (auch eingeschaltetes Architekturbüro) aus der Instandhaltungsrücklage vorschussweise entnommen werden soll. Eine Rücklage ist zweckgebunden und dient ausschließlich als Sondervermögen der Gemeinschaft für rasch erforderliche Sanierungen gemeinschaftlicher Bauteile, Einrichtungen und Anlagen. Ein solches Rücklagevermögen ist keine Kreditreserve, auch nicht bis zu etwaiger Erstattung durch die an einer Balkonverglasung interessierten Eigentümer (vgl. hierzu auch meine Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Entscheidung v. 20. 7. 1998, Az.: 5 W 110/98 -35-). Abgesehen davon erscheint es fraglich, ob die Eigentümer eine Erstattung des verauslagten Betrages durchsetzen könnten, wenn nur wenige Eigentümer an einer Balkonverglasung interessiert sein und wegen der dann auf jeden von ihnen entfallenden hohen Kosten von einer Verglasung Abstand nehmen sollten.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung (die beiden Vorinstanzen hatten den Beschluss für gültig erachtet und die Anfechtung zurückgewiesen); Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 35.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.11.1998, 2Z BR 146/98)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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