Alternativ dazu sind auch beamtenähnliche Personen rentenversicherungsfrei, die innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Beschäftigung zu Beamten ernannt werden sollen oder die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z. B. nicht verbeamtete Rechtsreferendare.[1]
S. Abschn. 5.
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