(1) Leistungen des Dienstherrn sind Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen.

 

(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung oder Versorgung gehören.

 

(3) 1Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.[1] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). 2Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1 BayBesG gelten als Bestandteil des Grundgehalts im Sinn dieses Gesetzes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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