(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich.

 

(3) Beauftragten der betroffenen obersten Dienstbehörde ist in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen des § 97 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung zu geben.

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