(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
1. |
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder |
2. |
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, |
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen.
(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen