(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge

 

1.

bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder

 

2.

nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen stehen.

 

(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge