(1) 1Beihilfeberechtigte haben Anspruch auf Beihilfe. 2Beihilfeberechtigte sind
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Beamtinnen und Beamte, |
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Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind, sowie |
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Witwen und Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die in § 27 NBeamtVG genannten Kinder (Waisen) der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen. |
3Der Anspruch besteht, wenn Besoldung oder Versorgung gezahlt oder wegen
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der Inanspruchnahme von Elternzeit, |
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Urlaubs nach § 68 Abs. 2, wenn dessen Dauer einen Monat nicht übersteigt, |
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der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften |
nicht gezahlt wird. 4Der Anspruch besteht auch für den Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 11 Abs. 6 NBesG besteht. 5Keinen Anspruch auf Beihilfe haben
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Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. |
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige der Beihilfeberechtigten sind
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die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, ausgenommen solche von Waisen, und |
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die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder. [Bis 31.12.2021: und] |
3. |
die Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, wenn sie seit dem 31. Dezember 2006 ununterbrochen an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange das Studium oder, bei konsekutiven Studiengängen, das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den am 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären. |
(3) 1Soweit nachfolgend oder in der Verordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist, wird Beihilfe gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen
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zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, |
2. |
zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, |
3. |
zur Gesundheitsvorsorge, |
6. |
zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch. |
2Für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Nr. 1 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 [Bis 31.12.2021: 18 000] Euro überstiegen hat. 3Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 1. April 2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich. 4Aufwendungen von Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, denen Leistungen nach § 114 oder § 115 Abs. 2 oder 3 zustehen, sind nicht beihilfefähig.
(4) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen
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aus einer Krankenversicherung, |
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aus einer Pflegeversicherung, |
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aufgrund von Rechtsvorschriften oder |
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aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen |
die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Zustehende und nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 6 als gewährt geltende Leistungen nach Satz 1 sind bei der Beihilfegewährung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) 1Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). 2In Pflegefällen kann auch eine Pauschale gewährt werden. 3Der Bemessungssatz beträgt für
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Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert, |
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berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 vom Hundert, |
3. |
berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert. |
4Sind zwei oder mehr Kinder nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten nach Satz 3 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 vom Hundert.
(6) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Beihilfegewährung regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs und das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sowie unter Berücksichtigung der Fürsorg...