(1) 1Eine Abordnung ist die bei einem dienstlichen Bedürfnis erfolgende, vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. 2Sie kann ganz oder teilweise erfolgen.

 

(2) 1Aus dienstlichen Gründen können Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig.

 

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamten, wenn sie

 

1.

im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder

 

2.

zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

3Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung der Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

 

(4) 1Werden Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden, soweit zwischen den Dienstherrn nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über den Diensteid, die Amtsbezeichnung, die Zahlung von Bezügen, die Krankenfürsorgeleistungen, die Versorgung und die Dienstjubiläen Anwendung. 2Zur Zahlung der den Beamten zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

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