(1) 1Treten Beamte aufgrund des § 14 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie aufgrund des § 14 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. 2Auf die beamtenrechtliche Stellung finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

 

(2) Im Fall des § 14 Abs. 1 ist den Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses von der aufnehmenden oder der neuen Körperschaft schriftlich zu bestätigen.

 

(3) 1In den Fällen des § 14 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamten treten sollen. 2Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamten wirksam. 3Die Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. 4Kommen Beamte der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 14 Abs. 4 entsprechend.

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