(1) 1Angeordnete ärztliche Untersuchungen werden von den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung [Ab 01.01.2025: § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)] zuständigen Amtsärzten, beamteten Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Stelle bestimmten Ärzten durchgeführt. 2Aus besonderen dienstlichen oder persönlichen Gründen kann abweichend von Satz 1 ein anderer Amtsarzt oder beamteter Arzt mit der Untersuchung beauftragt werden. 3Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann abweichend von Satz 1 im Benehmen mit den obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die ärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Landesbeamten näher bestimmen.
(2) 1Zu Beginn der Untersuchung oder der Beobachtung sind die Beamten auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. 2Die Kosten einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung dürfen den Beamten nicht auferlegt werden.
(3) Wird in den Fällen der §§ 26 bis 29 BeamtStG oder der §§ 31 und 32 eine ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist, die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung mit.
(4) 1Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsergebnisse ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte der Beamten zu nehmen. 2Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 26 bis 29 BeamtStG oder den §§ 31 und 32 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Der Arzt übermittelt den Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, deren Bevollmächtigten eine Kopie der aufgrund dieser Bestimmung an die Behörde erteilten Auskünfte.
(6) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind anzuwenden.