(1) 1Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner sowie die Waisen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen,
1. |
Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. 2Beihilfeberechtigt sind |
2. |
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, |
3. |
Versorgungsempfänger sowie frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind und |
wenn und solange ihnen laufende Besoldung oder Versorgungsbezüge gezahlt werden. 3Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) 1Berücksichtigungsfähigen Angehörigen der beihilfeberechtigten Personen wird auch Beihilfe gewährt. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. |
der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5a des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 Euro nicht übersteigt und |
(2) 1Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind der wirtschaftlich nicht unabhängige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Familienzuschlag nach dem Thüringer Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
(3) 1Beihilfe wird grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
1. |
in Krankheits- und Pflegefällen, |
3. [Bis 31.08.2019: 2.] |
für die Behandlung von Behinderungen, |
4. [Bis 31.08.2019: 3.] |
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, |
5. [Bis 31.08.2019: 4.] |
in Geburtsfällen, für künstliche Befruchtung, für Maßnahmen der Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie |
6. [Bis 31.08.2019: 5.] |
bei Organspenden |
gewährt. 2Die Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und für berufsfördernde Maßnahmen sind nicht beihilfefähig.
(4) 1Beihilfe kann als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz), als Pauschale oder im Wege der Beteiligung an den Kosten personenbezogener Leistungen von Leistungserbringern gewährt werden. 2Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
1. |
50 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1Satz 2 Nr. 1, |
2. |
70 vom Hundert für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, |
3. |
70 vom Hundert für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und |
4. |
80 vom Hundert für ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist. |
3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem, von ihnen zu bestimmenden Berechtigten, 70 vom Hundert. 4Für Beihilfeberechtigte, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der Aufwendungen, die nach Abzug der zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von den beihilfefähigen Aufwendungen verbleiben. 5Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen erbringt. 6Minderungen durch beihilferechtliche Eigenbehalte sind zu berücksichtigen. 7Die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabs anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfe unter anderen als den in diesem Gesetz und in der auf der Grundlage des Absatzes 7 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.
(5) 1Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Leistungen nicht übersteigen. 2Die Beihilfe hat die Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu berücksichtigen. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 103 zustehen.
(6) 1Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6, die nach Absatz 4 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn die beihilfeberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder mindestens in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert ist und den Verzicht auf Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 erklärt. 2Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei p...