1Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind die betroffenen Beamten darüber zu informieren. 2Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Anhörung nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 3Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

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