(1) In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums entscheidet über die Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen (§ 54 Abs. 3 BeamtStG) die Behörde, welche die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt hat.

 

(2) 1In den Geschäftsbereichen des Justizministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen[1] [Bis 07.01.2022: Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums] entscheiden über die Widersprüche der Richter und Beamten, Ruhestandsrichter und -beamten, früheren Richter und Beamten des Landes und ihrer Hinterbliebenen

 

1.

das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung,

 

2.

die Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts,

 

3.

die Regierungspräsidien,

 

4.

die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,

 

5.

die Hochschulen,

 

6.

die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten, das Justizvollzugskrankenhaus, die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg und die Justizvollzugsschule Baden-Württemberg,

 

7.

[2]das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,

wenn diese selbst oder die ihnen nachgeordneten Stellen die Maßnahme erlassen oder zu erlassen abgelehnt haben. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 gelten die Landratsämter als nachgeordnete Stellen.

 

(3) Im übrigen entscheidet über die Widersprüche die oberste Dienstbehörde.

[1] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.
[2] Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.03.2019.

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