(1) Für die Beamten in den Geschäftsbereichen des Ministeriums Ländlicher Raum[1] [Bis 07.01.2022: Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz], des Umweltministeriums, des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums ist Dienstvorgesetzter für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach den §§ 69, 70, 72 und 73 LBG sowie für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung die Stelle, die für die Ernennung der Beamten zuständig ist, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde.

 

(2) 1Für die Beamten im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion ist die Oberfinanzdirektion Dienstvorgesetzter für Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 69, 70, 72 und 73 LBG, für Elternzeit nach dem 5. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, für Sonderurlaub aufgrund einschlägiger Vorschriften, für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen nach § 42 BeamtStG, für die Geltendmachung von Schadenersatz nach § 48 BeamtStG und § 59 LBG, für die Bearbeitung von Dienstunfällen nach § 62 Abs. 1 und 3 LBeamtVGBW und für die Entscheidung über den Ersatz von Sachschaden nach § 80 LBG. 2Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesbetriebes Vermögen und Bau Baden-Württemberg ist für die in Satz 1 genannten Angelegenheiten die Betriebsleitung Dienstvorgesetzter.

[1] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.

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