Leitsatz
Die Parteien stritten um den Kindesunterhalt für ein volljähriges Kind. Der in Berlin lebende volljährige - nicht privilegierte - Kläger nahm seinen Vater in Anspruch, der erstinstanzlich zur Zahlung von 14,18 EUR monatlich verurteilt worden war.
Der Kläger beabsichtigte die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragte insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Berufung. Sein Antrag hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG fehlte der beabsichtigten Berufung die notwendige Aussicht auf Erfolg. Ein höherer Unterhaltsanspruch des Klägers als der durch das AG im angefochtenen Urteil festgestellte Betrag von 14,18 EUR monatlich sei nicht gegeben.
Der Bedarf des in Berlin lebenden volljährigen und nicht privilegierten Klägers errechne sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Dies folge aus dem Umstand, dass der Kläger noch im Haushalt seiner Mutter lebe und keinen eigenen Hausstand führe. Soweit das KG in seinen früheren Leitlinien hinsichtlich der nicht privilegierten Volljährigen unabhängig davon, ob sie noch zu Hause oder auswärts wohnen, einen Regelsatz von 640,00 EUR angesetzt habe, halte es hieran nicht mehr fest. Nach den aktuellen Leitlinien des KG (Stand 1.7.2007) sei der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebten, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die maßgebende Einkommensgruppe ergebe sich, wenn beide Eltern leistungsfähig seien, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BGH, der für die noch zu Hause lebenden volljährigen Kinder ebenfalls den Bedarf nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen der 4. Altersstufe bemesse (BGH FamRB 2007, 98, 99 = FamRZ 2007, 542 = BGHReport 2007, 346; BGH FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; vgl. ferner OLG Koblenz FamRZ 2007, 286, 287 = OLGReport 2007, 170 = FamRB 2007, 133).
Im Hinblick auf das zusammengerechnete Elterneinkommen von 2.413,95 EUR bemesse sich der Bedarf des Klägers nach der Altersstufe 4 auf 476,00 EUR bis einschließlich Juni 2007 und auf 471,00 EUR ab Juli 2007.
Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten seien stets in vollem Umfang auf seinen Bedarf anzurechnen, soweit diesen nicht konkrete ausbildungsbedingte Kosten entgegenständen oder im Ausnahmefall eine Pauschalierung solcher Kosten in Betracht zu ziehen sei. Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt würden eigene Einkünfte Volljähriger nicht hälftig mit den Unterhaltsleistungen verrechnet, vielmehr minderten sie unmittelbar den Bedarf.
Dies gelte zum einen für die Ausbildungsvergütung des Klägers wie auch für die ihm gezahlte Pendlerpauschale. Auch der BGH gehe davon aus, dass eine Fahrtkostenerstattung vollständig auf den Bedarf des volljährigen Kindes anzurechnen sei (BGH FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3).
Bedarfsdeckend anzurechnen sei auch das Kindergeld unabhängig davon, wem diese Leistung zufließe. Dies entspreche der neuen Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH FamRZ 2006, 99 = NJW 2006, 57 = FamRB 2006, 3; ferner BGH FamRZ 2006, 774; BGHReport 2006, 1101 = FamRZ 2006, 1100 = FamRB 2006, 263).
Die obergerichtliche Rechtsprechung folge der Auffassung des BGH nahezu einhellig. Auch die aktuellen Leitlinien der OLGs nähmen auf die neue BGH-Rechtsprechung hierzu Bezug.
Die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Anrechnung des Kindergeldes erfolge systemwidrig, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Rechtsbehauptung ins Blaue hinein dar.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass bei Anrechnung der Ausbildungsvergütung, der Pendlerpauschale und des Kindergeldes auf den Bedarf des Klägers ein ungedeckter Bedarf nicht mehr verbleibe.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 31.07.2007, 9 UF 108/07