Leitsatz

Will der Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden, muss er einen geeigneten Nachmieter stellen und nachweisen, dass sein Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Vertrages das Interesse des Vermieters an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages erheblich überragt.

 

Fakten:

Der Mieter kündigte fristlos, weil er ein Eigenheim zu beziehen beabsichtigte. Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam. Der Mieter hätte einen geeigneten Nachmieter stellen und ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags nachweisen müssen, das das Interesse des Vermieters an der Einhaltung des Vertrags erheblich überragt. Hinsichtlich der Absicht, ein Eigenheim zu beziehen, fehlen jegliche Angaben zu dem maßgeblichen Bezugszeitpunkt. Hier scheitert ein erheblich überragendes Interesse auch daran, dass der Mieter die vom Vermieter gewünschten Rückbauten nicht durchgeführt hat. Der Vermieter muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Nachmieter diese Einbauten übernehmen wollte. Ein Mieter, der aus dem Vertrag entlassen werden will, muss seinerseits sämtliche Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Vermieter einen Nachmietvertrag abschließen kann und dabei so gestellt ist, als wenn die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 07.01.2003, 63 S 109/02

Fazit:

Stellt der Mieter einen geeigneten Nachmieter für die Räumlichkeiten und den Vermieter, auch durch die Erfüllung seiner Vertragspflichten, im Übrigen so, als wäre die ordentliche Kündigungsfrist tatsächlich abgelaufen, ist wohl davon auszugehen, dass sein Wunsch, ein Eigenheim zu beziehen, eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag durchaus rechtfertigt.

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