Leitsatz

Die Parteien hatten am 7.7.2003 eine Scheinehe geschlossen. Der Ehemann war türkischer Staatsangehöriger. Die Eingehung der Ehe sollte allein dem Zweck dienen, den Aufenthalt des Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.

Die Ehefrau begehrte die Aufhebung der Ehe und beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe, die ihr vom AG nicht bewilligt wurde.

Ihre hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Ehefrau sei nicht als bedürftig i.S.d. § 114 ZPO anzusehen. Wenngleich sie für die Eingehung der Ehe ein Entgelt nicht erhalten habe, sei von ihr nicht behauptet worden, dass sie zur Bildung von Rücklagen nicht imstande gewesen wäre.

Derjenige, der sich zur Eingehung einer Scheinehe entschließe, müsse bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden sein werde.

Er habe dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden. Die Situation sei daher nicht mit derjenigen einer prozesskostenhilfebedürftigen Partei vergleichbar, die in einer bestimmten Lebenssituation in einem gerichtlichen Verfahren ihr Recht verfolgen oder verteidigen müsse. Dies sei in der Regel nicht vorhersehbar, so dass insoweit nicht verlangt werden könne, hierfür regelmäßig Eigenvorsorge zu treffen.

Anders stelle sich die Situation allerdings für denjenigen dar, der eine Scheinehe eingehe. Von diesem könne verlangt werden, dass er im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Vorsorge treffe und Kosten anspare, um den rechtsmißbräuchlich erworbenen Status der Ehe durch das vom Gesetzgeber geregelte Verfahren wieder aufheben zu lassen.

Die Ehefrau habe nicht vorgetragen, dass sie hierzu nicht imstande gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 05.04.2007, 11 WF 59/07

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