Leitsatz

Die volljährige Klägerin nahm ihre Mutter auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Dem gerichtlichen Verfahren war ein Schreiben des Jugendamtes an die Beklagte vorausgegangen, das die Überschrift "Beistandschaft" trug. In dem Schreiben selbst war ausgeführt, dass die Beklagte die Unterhaltsberechnung für ihr volljähriges Kind erhalte. Danach habe sie für das Kind ab 3.11.2004 Unterhalt i.H.v. 600,00 EUR monatlich zu zahlen. In dem zu zahlenden Unterhaltsbetrag sei der gesamte Kindergeldbetrag und der Anteil am Mehrbedarf enthalten. Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, dass das Jugendamt für Rückfragen zur Verfügung stehe. Eine eindeutige Leistungsaufforderung war in dem Schreiben nicht enthalten.

Die Klägerin beantragte für die daraufhin von ihr erhobene Klage Prozesskostenhilfe, die ihr nur teilweise bewilligt wurde.

Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde war nur teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Unterhalt erst ab Juli 2005 verlangen könne. Für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 sei ein Verzug der Beklagten nicht dargelegt.

Eine Mahnung erfordere für ihre Wirksamkeit eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung. Das Schreiben des Jugendamtes vom 25.11.2004 sei überschrieben mit dem Begriff "Beistandschaft". In dem Schreiben selbst sei ausgeführt, dass die Beklagte die Unterhaltsberechnung für ihr volljähriges Kind erhalte. Eine eindeutige Leistungsaufforderung sei dort nicht enthalten.

Grundsätzlich komme eine Zahlungsaufforderung durch das Jugendamt dann in Betracht, wenn es als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter tätig werde (KG, Beschl. v. 20.9.2004 - 19 WF 210/04, NJW-RR 2005, 155 f.).

Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Tatsächlich sei das Jugendamt nicht als Beistand tätig geworden. Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes könne das Jugendamt auch als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter des Kindes nicht mehr tätig werden (OLG Karlsruhe JAmt 2001, 302 [303]; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1715Rz. 5; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1715 Rz. 4).

Entsprechend enthalte das Schreiben auch nicht die eindeutige Aufforderung an die Beklagte, von einem bestimmten Zeitpunkt an eine der Höhe nach bestimmte Unterhaltsrente zu zahlen.

Danach komme ein Unterhaltsanspruch für die Zeit vor Juli 2005 nicht in Betracht.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht das volle Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich auch in den Monaten auf den Unterhaltsanspruch angerechnet habe, in denen die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin das Kindergeld bezogen habe. Aufgrund des Urteils des BGH vom 26.10.2005 - XII ZR 34/03 (FamRZ 2006, 99 ff.) sei das staatliche Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. Dabei sei unerheblich, welcher Elternteil hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt sei, weil das volljährige Kind gegen diesen im Innenverhältnis einen Anspruch auf Auskehr oder Verrechnung mit erbrachten Naturalleistungen habe.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28.06.2006, 10 WF 107/06

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