Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf "auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt."[1] Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, so tritt daher die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein, wenn die entsprechende Zustimmung vorliegt. Die Vorschrift gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für Personen, die auf ihren Antrag hin durch Bescheid der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.[2]

Der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf es aber nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung, Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erfolgt.[3]

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