Leitsatz

  • Begründete Richterablehnung

    Kostenentscheidung in diesem Nebenverfahren

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 48 WEG, § 42 ZPO, § 47 ZPO

 

Kommentar

1. Der Antragsteller (Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Wahl eines Verwaltungsbeirates) hat in der mündlichen Gerichtsverhandlung Ausführungen zur Sache gemacht und beantragt, seine Ausführungen zu Protokoll zu nehmen; dies hat der Richter abgelehnt und wurde daraufhin vom Antragsteller "wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt. Der Antragsteller stützte sein Ablehnungsgesuch sodann auch darauf, dass der Richter im Anschluss an die mündliche Verhandlung zum Verwalter (Antragsgegnervertreter) gesagt habe, die Wohnungseigentümer seien in der Wahl des Beirats völlig frei.

2. Entsprechend § 42 Abs. 2 ZPOfindet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit in Wohnungseigentumssachen statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BayObLG, WM 92, 396; 93, 767).

Ob die Weigerung des Richters, Ausführungen und Anträge des Antragstellers in das Protokoll aufzunehmen, nach diesen Grundsätzen seine Ablehnung rechtfertigen könnten, könne dahinstehen. Das Ablehnungsgesuch sei jedenfalls deshalb begründet, da sich der Richter nach Schluß der mündlichen Verhandlung (bereits abgelehnt) mit dem Verwalter in ein Gespräch eingelassen habe, in dem es um den Verfahrensgegenstand gegangen sei. Der Richter habe in seiner ergänzenden dienstlichen Stellungnahme eingeräumt, er sei beim Verlassen des Sitzungssaales von dem Verwalter gefragt worden, was getan werden sollte, wenn sich auf einer Versammlung nicht genügend Miteigentümer zur Wahl als Beiräte zur Verfügung stellen sollten; er habe ihm daraufhin die Rechtslage erläutert.

Dieses Verhalten rechtfertige die Befürchtung einer Befangenheit des Richters, zumal er sich nicht darauf beschränkt habe, nur Auskunft über eine völlig zweifelsfreie Rechtslage zu erteilen (vgl. auch BayObLG, WM 96, 181).

Aus diesem Grunde musste der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt werden.

3. Über die Kosten eines solchen Nebenverfahrens ist ebenfalls gem. § 47 WEG zu entscheiden. Jedoch gilt nicht § 48 Abs. 1 und Abs. 4 WEG; maßgebend sind vielmehr die Vorschriften der Kostenordnung (hier für das Beschwerdeverfahren § 131 Abs. 1 Kostenordnung); nach § 131 Abs. 1 Satz 2 KO fallen insoweit keine Gerichtskosten an, so dass es auch keiner Entscheidung über die Kostentragungspflicht der Gerichtskosten bedurfte. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sei i.Ü. nicht geboten.

Geschäftswert in Übereinstimmung mit dem Geschäftswert der HauptsacheDM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.11.1996, 2Z BR 94/96)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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