Leitsatz

Eine schwere Krankheit des Mieters rechtfertigt nicht die Kündigung des Mietvertrags (Bestätigung von OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2000, 24 U 186/99, MDR 2001, 83).

(amtlicher Leitsatz des Gerichts)

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535, 543

 

Kommentar

Zwischen den Parteien besteht ein bis zum 28.2.2009 befristetes Mietverhältnis über ein Ladenlokal. Der Mieter hat das Mietverhältnis im September 2007 fristlos gekündigt und zur Begründung angegeben, dass er sein Geschäft wegen einer schweren Erkrankung nicht weiterführen könne.

Das Gericht führt aus, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Ein Mietverhältnis kann nur dann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn die Kündigungsgründe nicht in die Risikosphäre des Kündigenden fallen. Das Risiko der sinnvollen Verwendung der Mietsache ist aber vom Mieter zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter die Mietsache wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr nutzen kann.

Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht schutzlos, weil ihm die Möglichkeit der Untervermietung verbleibt. Wird die Untermieterlaubnis vom Vermieter ohne zureichenden Grund verweigert, so steht dem Mieter das Sonderkündigungsrecht des § 540 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Anmerkung

Ob ein Mieter im Fall einer Ersatzmieterstellung seine vorzeitige Vertragsentlassung verlangen kann, hat das Gericht nicht entschieden; der Mieter hatte nämlich keinen Ersatzmieter gestellt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, I-24 W 53/08OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.7.2008, I-24 W 53/08, NZM 2008, 807

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