Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Der Ehemann begehrte Zahlung eines Betrages i.H.v. 330,00 EUR ab Rechtskraft der Ehescheidung. Die Ehefrau erkannte einen Teilbetrag von 225,00 EUR monatlich an und vertrat die Auffassung, der Unterhaltsanspruch sei auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen, da der Ehemann ehebedingte Nachteile nicht erlitten habe.
Kernproblem dieser Entscheidung war die Begrenzung und Befristung des Anspruchs des Ehemannes auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt.
Sachverhalt
Die im Jahre 1957 geborene Ehefrau und der im Jahre 1947 geborene Ehemann hatten im Jahre 1994 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau war als Angestellte bei einer privaten Krankenversicherung tätig, der Ehemann war gelernter Klempner und Installateur und während der Ehe zuletzt als Maschinenführer tätig. Durch diese Tätigkeit erzielte er monatlich zwischen 3.000,00 und 3.800,00 DM netto. Seit dem Jahre 1998 bezog er eine Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente.
Die Ehefrau war Eigentümerin eines Hausgrundstücks. Eine Wohnung im Haus wurde von den Ehegatten bewohnt. Eine weitere Wohnung wurde von der Mutter der Antragstellerin bewohnt, für die ein dingliches Wohnrecht bestand.
Die Trennung der Parteien erfolgte im Mai 2003 innerhalb der Ehewohnung. Die räumliche Trennung wurde im August 2003 durch den Auszug des Ehemannes vollzogen. Die Ehefrau zahlte seither Trennungsunterhalt i.H.v. 390,00 EUR an ihn.
Der Ehemann begehrte unter Hinweis darauf, dass er während der Ehe erkrankt und erwerbsunfähig geworden sei, von der Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. 330,00 EUR monatlich. Hiervon hat die Ehefrau monatlich 225,00 EUR anerkannt und darüber hinaus Klageabweisung und Befristung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung beantragt.
Zur Begründung führte sie an, der Ehemann habe ehebedingte Nachteile nicht erlitten. Der Umstand, dass er nunmehr über geringere Einkünfte verfüge als sie, beruhe vor allem auf Ursachen, die schon vor der Ehe bestanden hätten, nämlich der Ausbildung und der Berufswahl des Ehemannes. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des einen Ehegatten von dem anderen habe es nie gegeben und nach der Planung der Eheleute auch nicht geben sollen. Eine Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung reiche aus, damit der Ehemann sich wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lebenssituation einstellen könne.
Erstinstanzlich wurde die Ehefrau zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 235,00 EUR befristet für die Dauer von drei Jahren verurteilt. Hierbei ging das FamG davon aus, dass der Unterhaltanspruch des Ehemannes etwa genauso hoch ausgefallen wäre, wenn er noch berufstätig wäre. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit der Ehe wirke sich nicht aus. Der Ehemann habe deshalb keinen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Ehemann Berufung ein, die sich als zum Teil begründet erwies.
Entscheidung
Das OLG bejahte einen Unterhaltsanspruch des Ehemannes i.H.v. 285,00 EUR und befristete diesen Anspruch ebenso wie das erstinstanzliche Gericht auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.
Es handele sich hierbei um einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt und nicht um einen Anspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen. Dass der Ehemann erkrankt und erwerbsunfähig sei und deshalb Rente beziehe, wirke sich im Ergebnis nicht aus.
Ein - auch teilweiser - Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen bestehe nur, wenn die Erkrankung oder das Gebrechen für den Anspruch ursächlich seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Unterhaltsanspruch ganz oder zum Teil entfiele, d.h., der Unterhalt bei voller Berufstätigkeit niedriger wäre oder ganz entfallen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen finde seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Krankheit oder des Gebrechens (teilweise) nicht erwerbstätig sein könne und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbares Einkommen nicht erziele. Für den vorliegenden Fall komme es deshalb darauf an, ob der Anspruch des Antragsgegners gerade darauf beruhe, dass er die für ihn angemessene Vollerwerbstätigkeit nicht mehr ausüben könne. Nur in diesem Umfang würde der Anspruch aus § 1572 Nr. 1 BGB beruhen.
Das OLG kam in seiner Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch des Ehemannes auch dann, wenn er noch vollberufstätig wäre, nicht niedriger ausfallen würde als nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht vertrat auch das OLG die Auffassung, der Unterhaltsanspruch sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen.
Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, so dass keiner der Ehegatten durch d...