Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Befristung des Anspruchs der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im März 1990 geheiratet, nachdem ihre beiden gemeinsamen Kinder bereits zuvor, im August 1989, geboren worden waren. Die Antragsgegnerin war gelernte Hauswirtschafterin, gab mit der Geburt der Kinder ihre seit 1983 halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit als Altenpflegerin auf und widmete sich zunächst ausschließlich der Betreuung der Kinder. Von 1994 bis 1998 arbeitete sie ca. 10 - 12 Stunden wöchentlich wiederum als Hauswirtschafterin. Mitte Mai 2003 trennten sich die Parteien. Nach der Trennung arbeitete die Antragsgegnerin wieder als Hauswirtschafterin, zunächst halbtags, sodann ganztags und erzielte hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.260,00 EUR.
Der Antragsteller war seit Beginn der Ehe als Betonbauer tätig. Sein bereinigtes Nettoeinkommen betrug ca. 1.617,00 EUR.
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts in Anspruch. Das FamG hat ihn zur Zahlung unbefristeten nachehelichen Unterhalts von monatlich 105,00 EUR verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er ausschließlich eine Befristung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung auf fünf Jahre, mithin bis einschließlich September 2012, begehrte.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte Erfolg.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu befristen, da nicht habe festgestellt werden können, dass sie ehebedingte Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht erlitten habe. Die Nichterweislichkeit dieses Umstandes im vorliegenden Fall wirke sich ausnahmsweise zu Lasten der Unterhalt begehrenden Antragsgegnerin aus. Die Antragsgegnerin sei weder aus gesundheitlichen Gründen noch infolge Kindesbetreuung oder aufgrund sonstiger Umstände daran gehindert, nachehelich für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Sie sei mit 47 Jahren noch jung genug, sich an die wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und verfüge mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung als Altenpflegerin und Hauswirtschafterin über auf dem Arbeitsmarkt günstige Qualifikationen.
Die Dauer der Ehe von immerhin rund 15 Jahren hindere eine Befristung nicht. Das OLG verwies insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 2049; 2007, 2052), wonach diesem Kriterium bereits nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Rechtslage keine entscheidende Bedeutung mehr zukomme. Nach neuem Recht sei ohnehin stattdessen eine den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende Abwägung geboten, ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Von zentraler Bedeutung sei, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte ehebedingte Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten habe.
Der diesbezügliche Vortrag der Parteien ermöglichte nach Auffassung des OLG keine zweifelsfreien Feststellungen.
Damit hänge der Erfolg des Rechtsmittels des Antragstellers davon ab, zu wessen Lasten sich die Nichterweislichkeit des hypothetischen Kausalverlaufs auswirke, somit ob der Antragsteller das Ausbleiben ehebedingter Nachteile oder die Antragsgegnerin das Gegenteil darlegen und beweisen müsse.
Zumindest dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich vollzeitig in dem erlernten oder vorehelich ausgeübten Beruf tätig sei, obliege ihm der Nachweis von Umständen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprächen (BGH in FamRZ 2008, 134).
Da die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nachehelich in dem vorehelich erlernten Beruf arbeite, liege die Darlegungslast bei ihr. Ehebedingte Nachteile oder sonstige gegen eine Befristung sprechende Umstände habe sie jedoch nicht mit hinreichender Substanz dargetan.
Im Ergebnis entspreche eine Befristung des nachehelichen Unterhalts daher der Billigkeit. Dies gelte um so mehr, als die 1961 geborene Antragsgegnerin noch jung genug sei, um ihren angemessenen Unterhalt aus eigener Kraft sicherstellen zu können.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 07.03.2008, 12 UF 172/07