Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Für nachehelichen Aufstockungsunterhalt ist von zentraler Bedeutung, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte ehebedingte Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
2. Zumindest dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich vollzeitig in dem erlernten oder vorehelich ausgeübten Beruf tätig ist, obliegt diesem der Nachweis von Umständen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
Normenkette
BGB §§ 1569, 1573, 1578b Abs. 2
Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Urteil vom 25.07.2007; Aktenzeichen 4 F 141/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.7.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Winsen (Luhe) im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. IV der Urteilsformel) dahingehend geändert, dass die Verpflichtung des Antragstellers, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 105 EUR zu zahlen, auf die Zeit bis einschließlich September 2012 befristet wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt, und zwar in der Berufungsinstanz lediglich noch um die Frage der Befristung eines entsprechenden Anspruchs der Antragsgegnerin.
Sie haben im März 1990 miteinander die Ehe geschlossen, nachdem ihre beiden gemeinsamen Kinder bereits zuvor, im August 1989, geboren worden waren. Die Antragsgegnerin, gelernte Hauswirtschafterin, gab mit der Geburt der Kinder ihre seit 1983 halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit als Altenpflegerin auf und widmete sich zunächst ausschließlich der Kindesbetreuung. Von 1994 bis 1998 arbeitete sie im Umfang von ca. 10 - 12 Wochenstunden wiederum als Hauswirtschafterin. Mitte Mai 2003 kam es schließlich zur Trennung. Seitdem arbeitet die Antragsgegnerin wieder - zunächst halbtags, inzwischen vollzeitig - in dem erlernten Beruf der Hauswirtschafterin und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.260,41 EUR. Der Antragsteller übt seit Beginn der Ehe den Beruf des Betonbauers aus; sein bereinigtes Einkommen beträgt 1.616,70 EUR.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungs- und Zugewinnausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen unbefristeten, nachehelichen Unterhalt von monatlich 105 EUR zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er ausschließlich eine Befristung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung auf fünf Jahre, mithin bis einschließlich September 2012, begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Antragsgegnerin nachehelich wieder in dem bereits vor und während der Ehe ausgeübten Beruf einer Hauswirtschafterin arbeite, mithin keine ehebedingten Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten habe.
Die Antragsgegnerin verteidigt das Urteil und behauptet, sehr wohl ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. So habe sie damals mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder ihre Anstellung in dem Pflegeheim aufgegeben, was für sie insoweit mit Nachteilen verbunden gewesen sei, als jenes in öffentlicher Trägerschaft betrieben worden sei und sie deswegen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch die sozialen Zusatzleistungen des öffentlichen Dienstes verloren habe. Zudem sei ihr Auskommen in Zukunft nicht gesichert, weil die von ihr betreute Dame bereits 86 Jahre alt sei.
II. Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Der dem Grunde und der Höhe nach in der Berufungsinstanz unstreitige Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB ist gem. § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu befristen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht erlitten hat und sich die Nichterweislichkeit dieses Umstandes im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu Lasten der Unterhalt begehrenden Antragsgegnerin auswirkt. Der mit der Berufung geforderte Übergangszeitraum von fünf Jahren ist angemessen.
Grundsätzlich obliegt es jedem Ehegatten, nachehelich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB n.F.). Die Antragsgegnerin ist weder aus gesundheitlichen Gründen noch infolge Kindesbetreuung oder aufgrund sonstiger Umstände daran gehindert, diese Eigenverantwortung wahrzunehmen. Sie ist mit 47 Jahren noch jung genug, sich an die wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen und verfügt mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung als Altenpflegerin und Hauswirtschafterin über Qualifikationen, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie auch zur Zeit eine Vollzeitstelle mit einem Einkommen gefunden hat, welches zumindest ihren angemessenen Bedarf deckt.
Auch die Dauer der Ehe von immerhin r...