Leitsatz
Es ging in dieser Entscheidung primär um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach mehr als 20-jähriger Ehe befristet werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 17.5.1973 geheiratet und wurden durch Urteil vom 11.3.1994 geschieden. Aus ihrer Ehe war ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits volljähriger Sohn hervorgegangen. Anlässlich der Ehescheidung schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.300,00 DM befristet bis Ende 2004 zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Unterhaltsanspruch unabänderbar sein; danach sollte im Abänderungsfall keine Bindung an die Grundlagen des Vergleichs bestehen.
Der Kläger kam seiner Verpflichtung aus dem Vergleich bis Ende 2004 nach. Seit 1.1.2005 betrieb die geschiedene Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich gegen ihn, ab Juli 2005 verlangte sie Unterhalt i.H.v. monatlich 785,47 EUR.
Der Kläger hatte im Jahre 1994 wieder geheiratet. Aus dieser Ehe waren zwei Kinder hervorgegangen, die im Jahre 2006 6 bzw. 11 Jahre alt waren. Er war als Geschäftsführer tätig.
Mit seiner Klage hat der Kläger für die Zeit ab 1.1.2005 geltend gemacht, der titulierte Unterhaltsanspruch sei für die Dauer von 10 Jahren zeitlich befristet. Die Beklagte habe durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung keinerlei Nachteile erlitten. Der Aufstockungsunterhalt sei daher auf 10 Jahre zu begrenzen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Widerklage erhoben und verlangte von dem Kläger Auskunft über sein Einkommen und eine entsprechende Abänderung des Vergleichs zu ihren Gunsten.
Das erstinstanzliche Gericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die in der Sache zu einem Teilerfolg führte.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers rechtfertigten es nicht, den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu reduzieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. bzw. (für die Zeit ab 1.1.2008) § 1578b Abs. 2 BGB bis zum 1.1.2011 zu begrenzen.
Das Abänderungsbegehren des Klägers bleibe ohne Erfolg, soweit es den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 betreffe. Für diesen Zeitraum könne die Beklagte auch weiterhin Aufstockungsunterhalt in dem titulierten Umfang beanspruchen.
Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB seien nicht gegeben. Von einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit unmittelbar vom Zeitpunkt der Scheidung an könne nach ihrem eigenen Vorbringen nicht davon ausgegangen werden. Sie sei zwischenzeitlich weit über 10 Jahre vollschichtig in dem von ihr erlernten Beruf tätig gewesen, es fehle daher ersichtlich ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Scheidung und der behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit.
Auch die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 1 BGB wegen Erwerbslosigkeit seien nicht gegeben, da die Beklagte nach der Scheidung über mehr als 10 Jahre eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Auf eine nachwirkende eheliche Verantwortung des Klägers könne sich die Beklagte insoweit nicht mehr berufen, sondern habe die Folgen der noch ungewissen künftigen Entwicklung selbst zu tragen.
Hinsichtlich des danach weiter bestehenden Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB lasse sich nicht feststellen, dass dieser ggü. dem titulierten Betrag aufgrund veränderter Einkommens- und Vermögensverhältnisse herabzusetzen sei. Insoweit sei das Vorbringen des für die Reduzierung darlegungs- und beweispflichtigen Klägers nicht hinreichend substantiiert.
Allerdings sei der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bis Ende Dezember 2010 zu begrenzen.
Allein die Dauer der Ehe von ca. 20 Jahren stehe einer zeitlichen Begrenzung nicht entgegen. Auch der BGH habe bereits mehrfach entschieden, dass es einer geschiedenen Ehefrau zugemutet werden könne, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das sie ohne die Ehe durch eigene Erwerbstätigkeit hätte und auch jetzt erziele. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstelle, den es auch weiterhin auszugleichen gelte. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB biete keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Beruhe die nacheheliche Einkommensdifferenz darauf, dass die Ehegatten schon vor der Ehe infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, könne es danach dem unterhaltsberechtigte Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
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