Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ggü. der Beklagten ab April 2007.
Ihre Ehe war im November 1999 geschieden worden. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts vereinbarten die Parteien zuletzt in einem vor dem OLG am 3.9.2004 protokollierten Vergleich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung monatlichen Unterhalts von insgesamt 1.670,41 EUR. Hiervon entfielen 1.090,00 EUR auf den Elementarunterhalt und 580,41 EUR auf den Krankenvorsorgeunterhalt.
Der Kläger erstrebte einen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab April 2007 aus Anlass der Verrentung der Beklagten.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Abänderungsklage teilweise stattgegeben und die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf 1.333,41 EUR reduziert. Hiervon entfielen 721,50 EUR auf den Elementarunterhalt und 611,91 EUR auf den Krankenvorsorgeunterhalt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein und verfolgte sein erstinstanzliches Begehren auf völligen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung weiter.
Das Rechtsmittel führte zu einer weiteren Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung ab April 2007.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Kläger könne mit Rücksicht auf die eingetretenen Änderungen der dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegten Tatsachen Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB verlangen.
Im Rahmen dieser Anpassung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die bei Abschluss des Vergleichs einkommenslose Beklagte seit April 2007 Altersrente beziehe. Sie verfüge damit über Einkünfte, aus denen sie die Aufwendungen für ihre Krankenvorsorge tragen könne. Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt bestehe somit nicht mehr.
Das Renteneinkommen der Beklagten sei insgesamt - auch soweit es auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhe - als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend - bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Grundsatzentscheidung BGH - FamRZ 2002, 88; bestätigt FamRZ 2005, 1897 [1899]).
Aufseiten des Klägers seien in Fortschreibung der Grundlagen des abzuändernden Vergleichs die Veränderungen seines Gehalts durch zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen einerseits sowie den Wegfall der Familienzuschläge für die Kinder andererseits zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Unterhaltsbedarfs der Beklagten sei - auch ab Januar 2008 - der von dem Kläger allein geschuldete und gezahlte Kindesunterhalt für die beiden volljährigen Kinder von dem Einkommen des Klägers vorweg abzuziehen. Ein Vorwegabzug sei auch in dem abzuändernden Vergleich erfolgt, der insoweit fortzuschreiben sei. Die gesetzliche Änderung der Rangfolgenregelung des § 1609 BGB durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Das OLG sprach sich gegen eine Begrenzung/zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1578b BGB aus. Durch die Ehe beständen dauerhafte Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Beklagte habe entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien ihren erlernten und bis dahin ausgeübten Beruf einer Diplom-Sozialarbeiterin nach der Geburt der Tochter im November 1979 aufgegeben und sei in der Folgezeit nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie habe seither - mit Ausnahme der Kindererziehungszeiten - keine eigenen Versorgungsanwartschaften mehr erworben. Für die Ehezeit sei diesem Umstand durch den Versorgungsausgleich Rechnung getragen worden. In der Folgezeit sei allerdings der Nachteil wieder zum Tragen gekommen. Nach dem im Ehescheidungsverfahren vor dem OLG protokollierten Unterhaltsvergleich habe die Beklagte aufgrund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit und damit ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 BGB. Altersvorsorgeunterhalt sei ihr nicht zuerkannt worden. Weitere Versorgungsanwartschaften habe sie daher nicht erwerben können.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.03.2008, 2 UF 197/07