Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Bei einer geschiedenen Ehefrau, die entsprechend der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien ihren Beruf seit annähernd 30 Jahren aufgegeben und auf Grund ihres Alters und der fehlenden Berufserfahrung keine reale Beschäftigungschance für eine angemessene Erwerbstätigkeit mehr hat, ist eine Befristung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 1, § 1578b
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 31.08.2007; Aktenzeichen 5d F 109/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 31.8.2007 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
In Abänderung des vor dem Pfälzischen OLG Zweibrücken am 3.9.2004 protokollierten Vergleichs (2 UF 4/04) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte als nachehelichen Unterhalt monatlich
- 922 EUR für April bis Juni 2007,
- 916 EUR für Juli bis November 2007,
- 846 EUR für Dezember 2007 und
- 767 EUR ab Januar 2008
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Fortbestand der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ggü. der Beklagten ab April 2007.
Ihre am ... geschlossene Ehe ist seit .... rechtskräftig geschieden (Urteil des AG Ludwigshafen am Rhein vom 26.11.1999 - 5d F 332/98).
Hinsichtlich des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt der Beklagten vereinbarten die Parteien zuletzt im vor dem Senat am 3.9.2004 (2 UF 4/04) protokollierten Vergleich eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von monatlich 1.670,41 EUR (1.090 EUR Elementarunterhalt, 580,41 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
Aus Anlass der Verrentung der Beklagten erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ab April 2007.
Das FamG hat der Abänderungsklage teilweise stattgegeben und die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers auf 1.333,41 EUR (721,50 EUR Elementarunterhalt, 611,91 EUR Krankenvorsorgeunterhalt) reduziert.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und Urteilsbegründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf völligen Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung weiter.
Er rügt die Berechnung des FamGes als fehlerhaft und teilweise nicht nachvollziehbar. Zudem habe das FamG verkannt, dass die Renteneinkünfte der Beklagten bedarfsdeckend anzurechnen seien, soweit sie auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Berufungsbegründung und Berufungserwiderung nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.
II. Die Berufung des Klägers ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei.
In der Sache führt sie zu einer weiteren Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. der Beklagten für die Zeit ab April 2007. Deren Wegfall ist dagegen nicht gerechtfertigt.
Der Kläger kann mit Rücksicht auf die eingetretenen Änderungen der dem abzuändernden Vergleich zugrunde gelegten Tatsachen Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB verlangen.
Im Rahmen dieser Anpassung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die bei Vergleichsschluss einkommenslose Beklagte seit April 2007 Altersrente bezieht. Sie verfügt damit über Einkünfte, aus denen sie die Aufwendungen für ihre Krankenvorsorge tragen kann. Ein Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch gem. § 1578 Abs. 2 BGB besteht somit nicht mehr.
Das Renteneinkommen der Beklagten ist insgesamt, auch soweit es auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruht, als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (vgl. Grundsatzentscheidung BGH - FamRZ 2002, 88; bestätigt FamRZ 2005, 1897 [1899]).
Bei der Ermittlung des der Bemessung des Ehegattenunterhalts zugrunde zulegenden Einkommens des Klägers sind in Fortschreibung der Grundlagen des abzuändernden Vergleichs die Veränderungen seines Gehalts (durch zwischenzeitliche Gehaltserhöhungen einerseits sowie Wegfall der Familienzuschläge für die Tochter ab Dezember 2006 und den Sohn ab Dezember 2007 und die Veränderungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Klägers ggü. den beiden Kindern andererseits) zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Unterhaltsbedarfs der Beklagten ist - auch ab Januar 2008 - der vom Kläger (allein) geschuldete und gezahlte Kindesunterhalt für die beiden volljährigen Kinder vom Einkommen des Klägers vorweg abzuziehen.
Ein Vorwegabzug ist auch im abzuändernden Vergleich erfolg...