Leitsatz
Der Ehemann begehrte die Abänderung eines Vergleichs, durch den er sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet hatte. Die Ehefrau, die das gemeinsame Kind betreute, erhielt nach der Ehescheidung zunächst Betreuungsunterhalt und erkrankte 5 Jahre später dergestalt, dass sie nur noch halbtags erwerbstätig sein konnte. Der Ehemann begehrte Befristung des Ehegattenunterhalts.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1991 geheiratet. Der gemeinsame Sohn war im Januar 1991 geboren worden. Auf den am 16.4.1996 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6.11.1996 geschieden. In einem Vergleich hatte sich der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.409,00 DM zu zahlen. Dieser Vergleich wurde durch einen weiteren Vergleich vom 19.1.2000 dahingehend abgeändert, dass der von dem Kläger geschuldete Unterhalt für die Zeit ab Oktober 1999 auf 974,00 DM reduziert wurde. Dabei gingen die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 4.459,82 DM aus, das um berufsbedingte Aufwendungen sowie um Kindesunterhalt reduziert wurde. Aufseiten der Beklagten wurden bereinigte Erwerbseinkünfte von 675,00 DM zugrunde gelegt.
Der Kläger begehrte Abänderung des Vergleichs vom 19.1.2000 dahingehend, dass er ab Oktober 2006 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht mehr verpflichtet sei.
Das AG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass der titulierte Unterhalt sich aus der Differenz der Einkommen der Parteien rechnerisch auch weiterhin ergebe und der Kläger der Beklagten Unterhalt nunmehr zum einen aus § 1572 Nr. 2 BGB schulde, weil sie jedenfalls seit Beendigung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes aufgrund verschiedener Erkrankungen nur eingeschränkt erwerbsfähig sei. Zum anderen bestehe ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB, soweit nämlich die aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichen. Eine zeitliche Befristung wurde nicht vorgenommen.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und führte zur Begründung aus, dass die zur teilweisen Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankungen erst lange nach der Ehescheidung eingetreten seien und deshalb ein Unterhaltsanspruch wegen der Erkrankung der Ehefrau nicht begründen könnten.
Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Entscheidung
Das OLG hat den Anspruch der Ehefrau auf Krankheitsunterhalt bis zum 31.12.2010 befristet und in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass ihre Erkrankung in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe der Parteien gestanden habe und die Ehe nur kurz gewesen sei.
Der Umstand, dass die Ehefrau das gemeinsame Kind der Parteien betreut habe, wurde als hervorgehobener Aspekt in die Billigkeitsabwägung einbezogen. Allerdings führte dieser Umstand nach Auffassung des OLG nicht zu einem zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Die über den Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB erweiterte unterhaltsrechtliche Verantwortung lasse als solche keinen Schluss darauf zu, dass dieser Anspruch zeitlich unbefristet geschuldet werde. Bereits nach dem bis Dezember 2007 geltenden Recht sei ein Vertrauen auf einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch rechtlich über § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht geschützt gewesen. Durch die Neuregelung des § 1578b BGB sei das Vertrauen in einen unbefristeten Anspruch auf Krankheitsunterhalt weiter eingeschränkt worden, zumal nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers unbillige und ungerechte Unterhaltspflichten vermieden werden sollten.
Unter Berücksichtigung aller Billigkeitsaspekte hielt das OLG nur einen zeitlich befristeten Unterhaltsanspruch für begründet.
Unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss seiner Ausbildung, den Möglichkeiten, eine teilschichtige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können und dem rechtlich geschützten Vertrauen der Beklagten, ihren Lebensbedarf auch mittels der Unterhaltszahlungen des Klägers sichern zu können, sowie den voraussichtlichen künftigen Erwerbsverhältnissen des Klägers hielt das OLG eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31.12.2010 für angemessen.
Nach einer Übergangszeit von 5 Jahren - gerechnet ab Ende der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes - bis zum endgültigen Wegfall der Unterhaltszahlungen des Klägers sei es der Beklagten möglich, sich auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 28.05.2008, 15 UF 277/07