Leitsatz
Seit dem Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.2008 ist auch der Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1578b BGB begrenzbar. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um die erste Entscheidung des BGH zur Begrenzung des Unterhalts wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB. Die Krankheit ist zum einen von Bedeutung für ehebedingte Nachteile und zum anderen für die Frage der Zumutbarkeit der Unterhaltsbegrenzung.
Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und waren zuvor 11 Jahre verheiratet. Sie stritten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Ihre Ehe wurde im Juni 1994 geschlossen und blieb kinderlos. Die Ehefrau war seinerzeit 36 Jahre, der Ehemann 47 Jahre alt. Die Trennung der Eheleute erfolgte im Mai 2003. Die Ehefrau war Versicherungskauffrau, der Ehemann gelernter Klempner und Installateur. Zuletzt arbeitete er als Maschinenführer. Seit dem Jahre 1998 war er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig und bezog neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrte von der Ehefrau Krankheitsunterhalt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehefrau zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 235,00 EUR verurteilt und eine Befristung auf drei Jahre ausgesprochen, im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften auf den Ehemann übertragen und sie im Übrigen zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 6.000,00 EUR verurteilt.
Mit seiner Berufung wandte sich der Ehemann gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Befristung des Unterhaltsanspruchs. Sein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ebenso erfolglos wie die gegen das Urteil des OLG eingelegte Revision.
Entscheidung
Der BGH hat in seinem Urteil die Befristung des nachehelichen Unterhalts auf einen Zeitraum von drei Jahren bestätigt und klargestellt, dass der gesamte Unterhaltsanspruch des Ehemannes als Krankheitsunterhalt aufgrund der Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs zu bewerten sei. Für den ersten Zeitraum von sechs Monaten nach der Ehescheidung im Juli 2007 hat der BGH noch das alte Recht zugrunde gelegt, wonach eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht möglich war. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bewusst von einem Vertrauensschutz für laufende Altfälle abgesehen habe, hielt der BGH es jedoch für angemessen, unter Anwendung des § 1578b BGB den nunmehr befristeten Krankheitsunterhalt auf weitere zweieinhalb Jahre, als insgesamt auf drei Jahre nach der Scheidung, zu befristen.
Ehebedingte Nachteile beständen nicht, weil die Krankheit nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Ehe stehe und auch die Versorgungslage aufgrund der Ehe nicht schlechter sei als ohne die Ehe. Durch den Versorgungsausgleich seien vielmehr Vorteile entstanden.
Die Krankheit wie auch alle anderen Umstände seien im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen. Im vorliegenden Fall werde eine Unterhaltsbegrenzung befürwortet, weil der Ehedauer kein erhebliches Gewicht zukomme, der Ehemann durch den Versorgungsausgleich ehebedingte Vorteile erlangt habe und seine Bezüge nicht unerheblich über dem Existenzminimum lägen. Darüber hinaus seien keine weiteren Umstände erkennbar, die das Vertrauen auf eine dauerhafte Unterhaltspflicht der Ehefrau rechtfertigen könnten.
Hinweis
Der BGH hat in seiner Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zu der Einheitlichkeit eines Unterhaltsanspruchs bestätigt. Wenn ein Ehepartner wegen Krankheit überhaupt nicht erwerbstätig sein kann, richtet sich sein gesamter Unterhaltsanspruch einheitlich nur nach der Anspruchsgrundlage des § 1572 BGB. In derartigen Fällen sei nicht zwischen Krankheitsunterhalt und dem weiteren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Aufstockungsunterhalt) zu unterscheiden.
Anders sei dies lediglich dann zu beurteilen, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung einen Einkommensausfall zur Folge habe. In einem solchen Fall sei bezüglich des darauf beruhenden Verdienstausfalls Anspruchsgrundlage § 1572 BGB, bezüglich eines eventuellen weiteren Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sei Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dies gelte für alle Erwerbshindernisse nach §§ 1570 bis 1572 BGB.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07