Leitsatz
Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bemessung und Befristung des Krankheitsunterhalts nach der Ehe auseinandergesetzt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Erkrankung eines Ehegatten in der Regel in den persönlichen Umständen der Parteien und ihrer schicksalhaften Entwicklung begründet ist und einen ehebedingten Nachteil nicht darstellt.
Im vorliegenden Fall galt es zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn sich eine bereits vor und während der Ehe vorhandene Erkrankung im Zusammenhang mit Ehekrise und Trennung verstärkt hat.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Befristung nachehelichen Unterhalts. Der 1959 geborene Ehemann und die 1956 geborene Ehefrau hatten im Jahre 1994 geheiratet. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen. Für die Antragsgegnerin war es die dritte Ehe.
Der Ehemann war Beamter, die Ehefrau verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit 1982 vollzeitig als Lagerarbeiterin erwerbstätig. Diese Beschäftigung setzte sie auch während der Ehe fort. Im Jahre 1999 erkrankte sie erneut - wie auch schon vor der Ehe - an einer depressiven Episode. Ihr Arbeitsverhältnis wurde im Jahre 2000 einvernehmlich aufgelöst. Im Anschluss daran arbeitete die Ehefrau jeweils für kürzere Zeiten bei verschiedenen Firmen, u.a. als Kassiererin, Verkäuferin und Saisonarbeiterin, teilweise auch im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Zuletzt war sie von Mai bis November 2004 vollschichtig als Bäckereiverkäuferin tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum Ende der Probezeit gekündigt.
Seit Dezember 2004 war sie arbeitsunfähig wegen einer schweren depressiven Störung erkrankt und bezog nach diversen Behandlungen seit Juli 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet war und seit dem 1.10.2007 auf unbestimmte Zeit gewährt wurde.
Die Ehegatten trennten sich im Mai 2004, der Scheidungsantrag wurde im Mai 2005 zugestellt. Im Rahmen des am 15.7.2008 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils wurde der Ehefrau nachehelicher Krankheitsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse von 417,00 EUR bis Dezember 2008 zugesprochen. Dieser Anspruch wurde im Anschluss daran auf 126,00 EUR herabgesetzt und die Unterhaltszahlung auf ein weiteres Jahr befristet, so dass sich ab dem 1.1.2010 keine Zahlungspflicht mehr ergab.
Das OLG hat die Berufung der Ehefrau, mit der sie Zahlung eines unbefristeten Unterhalts von 417,00 EUR monatlich begehrte, zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die Revision der Ehefrau, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgte.
Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt und zunächst darauf hingewiesen, dass auf die Begrenzung und Befristung das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden und seit dem 1.1.2008 gemäß § 1578b Abs. 2 BGB eine Befristung auf den nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zulässig sei.
Die in § 1578b BGB genannten Gesichtspunkte für die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf und zur zeitlichen Begrenzung rechtfertigten die getroffene Unterhaltsregelung. Eine Ehebedingtheit der Erkrankung habe das OLG im Hinblick auf die bereits vor der Heirat aufgetretene depressive Störung und die verschiedenen, teilweise langfristigen Beschäftigungsverhältnisse der Antragsgegnerin zu Recht verneint. Nachteile aufseiten der Ehefrau lägen nicht vor, da die psychische Erkrankung zum einen nicht ehebedingt sei und sie zum anderen durch den durchgeführten Versorgungsausgleich sogar eine höhere Rente als ohne die Ehe erhalte.
Auch das Kriterium der nachwirkenden ehelichen Solidarität, dem beim Krankheitsunterhalt besondere Bedeutung beizumessen sei, führe weder zu einem höheren noch zu einem längeren Unterhaltsanspruch.
Diese fortwirkende Solidarität könne sich insbesondere aus der Ehedauer ergeben. Auch wenn die Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages 11 1/2 Jahre angedauert habe, komme der Dauer der Ehe hier kein erhebliches Gewicht zu, da die Ehefrau bei der Eheschließung bereits 37 Jahre alt gewesen sei und es sich um ihre dritte Ehe gehandelt habe. Dass sie gleichwohl Dispositionen im Hinblick auf fortwährende Unterhaltsleistungen getroffen habe, sei nicht festgestellt worden. Auf die nach kurzer Frist erfolgte Unterhaltsherabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf habe sich die Ehefrau bereits nach altem Recht einrichten können. Im Januar 2008 habe das AG zudem auf das neue Recht und die Tatsache, dass ein dauerhafter uneingeschränkter Unterhaltsanspruch nicht der Billigkeit entspreche, hingewiesen.
Diese Umstände sowie die Unterhaltszahlungen des Ehemannes seit der Trennung im Mai 2004 rechtfertigten die knappe Bemessung der zugebilligten Unterhaltsfristen.
Hinweis
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Bemessung und Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt ist deutlich darauf hinzuweisen, dass jede Entscheidung hierzu eine Einzelfallentschei...