1. Offensichtlich ist auch in der Anwaltschaft bei Vertretung in Wohnungseigentumssachen vereinzelt immer noch nicht die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit bekannt (vgl. § 16 Abs. 3 FGG), dass ein Gericht sofort eine Beschlussentscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkünden und in Gegenwart der Beteiligten begründen kann, was die 2-wöchigen Beschwerdefristen auch sofort in Lauf setzt. Auch wenn dies nur ausnahmsweise von bestimmten Amtsrichtern (noch seltener vor dem LG in der Erstbeschwerdeinstanz) praktiziert wird, sollte dieses besondere Fristgebot beachtet werden, um als beauftragter Anwalt einer entsprechenden möglichen Haftung zu entgehen; eine Fristsäumnis ist hier bei einem Rechtsirrtum im Regelfall nicht unverschuldet!
2. In gleichem Sinne entschied i.ü. der Senat mit Beschluss vom 28.05.2001 neuerlich im Rahmen einer Grundsatzentscheidung mit dem Az.: 2Z BR 28/01 (BayObLGZ 2001 Nr. 31). Hier wurde auch zu Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG ausgeführt, dass die sofortige Bekanntmachung der Gerichsentscheidung in WE-Sachen weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Im Zivilprozess müssen demgegenüber auch Beschlüsse förmlich zugestellt werden ( § 329 Abs. 3 ZPO). § 16 Abs. 3 FGG sei nicht verfassungswidrig, so dass auch kein Anlass bestehe, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gem. Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Der Gesetzgeber hat bei unterschiedlicher Behandlung von Sachverhaltsgruppen einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Die im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eröffnete Möglichkeit, allein durch Bekanntmachung einer Entscheidung gem. § 16 Abs. 3 FGG eine Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, stellt keine unzumutbare, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtsweges dar. Etwaiges Anwaltsverschulden ist der Risikosphäre des beteiligten Mandanten zuzuordnen (Bundesverfassungsgericht, NJW 1995, 3173/3174; BayObLG, NJW-RR 2001, 440). Eine andere Frage ist dabei, ob von Verfassung wegen grundsätzlich im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 3173) der Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei befristeten Rechtsmitteln grundsätzlich einer Rechtsmittelbelehrung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2001, Az.: 2Z BR 23/01 m.w.N.).