Leitsatz
Das OLG München hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, wann die Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nach erteilter Auskunft zu laufen beginnt.
Sachverhalt
Die Kläger waren die Kinder des Beklagten und erhoben mit Schriftsatz vom 25.2.2009 Auskunftsklage gegen ihn.
Zur Begründung trugen sie vor, der Beklagte habe sich vorprozessual geweigert, Auskunft zu erteilen und sich darauf berufen, dass seit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 31.7.2009 noch keine zwei Jahre verstrichen seien und er daher erneut Auskunft noch nicht erteilen müsse. Die Kläger haben der Auffassung des Beklagten entgegen gehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Zwei-Jahresfrist nicht mit dem Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, sondern mit dem Tag der tatsächlich erteilten Auskunft zu laufen beginne. Dies sei im vorliegenden Fall im Hinblick im Juli 2006 gewesen.
Der Beklagte zeigte seine Verteidigungsabsicht an und stellte ferner in Aussicht, dass er - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kosten des Rechtsstreits - Auskunft über sein Einkommen in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 erteilen werde.
Nach außergerichtlicher Erteilung der angekündigten Auskunft durch den Beklagten erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.8.2009 den Rechtsstreit unter Kostentragungspflicht des Beklagten für erledigt. Der Beklagte stimmt der Erledigtenerklärung unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Kostenlast zu.
Mit Beschluss vom 16.9.2009 entschied das erstinstanzliche Gericht, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Auskunft noch nicht verpflichtet gewesen sei.
Gegen den Beschluss nach § 91a ZPO legten die Kläger Beschwerde ein, die sich als nicht erfolgreich erwies.
Entscheidung
Das OLG hielt die zulässige Beschwerde für unbegründet.
Es komme im vorliegenden Fall darauf an, ob und wieweit der Beklagte überhaupt Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, somit wann die Frist für die Erteilung einer erneuten Auskunft gemäß § 1605 Abs. 2 BGB zu laufen beginne, da eine erneute Auskunft grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden könne.
Das OLG folgte insoweit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass es insoweit auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder aber - für den Fall des Vergleichsabschlusses - auf den Zeitpunkt des Vergleichs ankomme (so auch Düsseldorf NJW 1993, 1080; Karlsruhe FamRZ 1991, 1470; OLG Hamm OLGReport Hamm 2002, 182; Kalthoener/Büttner/Niepmann Rz. 702; AnwK-FamR/Vogel § 1605 BGB Rz. 39 f.; PWW/Soyka § 1605 BGB Rz. 9; Erman/Hammermann § 1605 BGB Rz. 20).
Auf den Zeitpunkt der Auskunft könne es nach Ansicht des Senats demgegenüber nicht ankommen, weil die Entscheidung oder die Einigung, sofern ihr keine neue Auskunft zugrunde liege, noch auf der vorangehenden zeitgebundenen Auskunft beruhe und mit dieser Prognose eine - zumindest zeitweilige - Stabilisierung des Unterhaltsrechtsverhältnisses bezweckt sei.
Bei dieser Sachlage sei die erstinstanzliche Entscheidung, die Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO den Klägern aufzuerlegen, nicht zu beanstanden.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 16.10.2009, 2 WF 1575/09