Normenkette

§§ 23ff. WEG

 

Kommentar

Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, sich durch ein Nichtmitglied der Eigentümergemeinschaft bei der Beschlussfassung in der Versammlung vertreten zu lassen oder auch nur in dessen Beistand an der Versammlung teilzunehmen. Vereinbarte Beschränkungen des Vertretungsrechts - soweit sie zulässig sein sollten (diese Frage ist derzeit beim Bundesgerichtshof zur Grundsatzentscheidung anhängig) - erstrecken sich nicht auf das Recht des Wohnungseigentümers, in Begleitung eines Dritten zur Versammlung zu erscheinen. Diese weitergehende Beschränkung der Eigentümerrechte müsste eindeutig vereinbart sein.

Dass sich Eigentümer begleiten und sachkundig beraten lassen, ist mit dem Gemeinschaftszweck ohne weiteres vereinbar, weil es sich bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Eigentümerversammlung - anders als etwa beim Verein des BGB - nicht um eine höchstpersönliche, sondern eine Form der wirtschaftlichen Betätigung der Miteigentümer handelt. Enthält eine Gemeinschaftsordnung keine Bestimmung, die Besuchern allgemein den Zutritt zu Versammlungen verbieten würde, ist das Recht auf Teilnahme dritter Begleitpersonen nicht eingeschränkt. Evtl. einschränkende Vertretungs-Vereinbarungen erstrecken sich nicht auf das Recht des Wohnungseigentümers, in Begleitung Dritter zu Versammlungen zu erscheinen (hier: Eigentümerin mit ihrem Verlobten).

Allenfalls könnte eine fremde Begleitperson durch einen ad hoc gefassten Mehrheitsbeschluss zurückgewiesen werden, wenn ihre Anwesenheit einen störungsfreien Ablauf der Versammlung gefährden würde oder aus sonstigen Gründen für die übrigen Wohnungseigentümer unzumutbar wäre (solche Gründe hätten hier jedoch nicht vorgelegen).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.1986, 11 W 2/86= WMR 86, 229)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

[Diese m.E. allein richtige Entscheidung hat allerdings später der BGH erheblich eingeschränkt und zwar unter Berufung auf den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz von Eigentümerversammlungen.]

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