Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Vertretung in der Eigentümerversammlung durch Nichtmitglied der Eigentümergemeinschaft

 

Beteiligte

Elsbeth

1. Walter …

2. Brigitte …

3. a) Bernd …

b) Inge …

4. Wolfgang …

Bernd …

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 3 gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts … vom 9. Dezember 1985 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die von den Vorinstanzen angeordnete Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin entfällt.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 2 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegner Ziff. 2 und 3 haben die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnanlage … in …. Am 25. April 1985 fand eine Versammlung der Wohnungseigentümer statt, zu der die Antragstellerin in Begleitung ihres Verlobten Wolf-Dieter … erschienen war, der nicht zur Eigentümerversammlung gehört.

In § 14 Abs. 4 Satz 2 der Teilungserklärung vom 9.4.1969 ist bezüglich der Eigentümerversammlung festgelegt:

Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Unter Hinweis auf diese Regelung beantragte der Verwalter, über den Verbleib von Herrn … in der Versammlung abzustimmen. Daraufhin wurde mehrheitlich beschlossen, daß Herr… die Versammlung zu verlassen habe (AS 30).

Am 24. Mai 1985 beantragte die Antragstellerin, den Mehrheitsbeschluß für ungültig zu erklären, weil er gegen die gesetzlichen Bestimmungen über das Stimmrecht verstoße und die Beschränkungsklausel in der Teilungserklärung nicht ausschließe, daß sich andere Personen in der Versammlung für einen anwesenden Wohnungseigentümer zu Wort melden.

Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag mit Beschluß vom 9. Oktober 1985 entsprochen (AS 99). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 3 hat das Landgericht am 9. Dezember 1985 zurückgewiesen (AS 131). Dagegen richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz am 20.12.1985 eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3. Sie sind weiterhin der Auffassung, daß der mehrheitlich beschlossene Ausschluß des Herrn … von der Eigentümerversammlung vom 25. April 1985 aufgrund der Vertretungsklausel in der Teilungserklärung rechtswirksam gewesen sei.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner Ziff. 3 Ist nach § 45 Abs. 1 WEG. §§ 22, 27, 29 FGG zulässig. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 2 mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, da sie von ihrem Recht zur befristeten Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts keine ihr nachteilige Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung enthält (h.M., vgl. BGH NJW 1980, 1960).

Das Rechtsmittel der Antragsgegner Ziff. 3 hat aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich berechtigt, sich durch ein Nichtmitglied bei der Beschlußfassung vertreten zu lassen oder auch nur in dessen Beistand an der Eigentümerversammlung teilzunehmen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 45. Aufl., § 24 WEG Anm. 3 b; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 23 Rdn. 3). In der Praxis machen viele Eigentümer vor allem bei wichtigen Vermögensangelegenheiten von der Möglichkeit Gebrauch, sich von einer Person Ihres Vertrauens begleiten und sachkundig beraten oder – Im Verhinderungsfalle – wirkungsvoll vertreten zu lassen. Mit dem Gemeinschaftszweck ist dies ohne weiteres vereinbar, weil es sich bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Eigentümerversammlung – anders als etwa beim Verein des BGB (vgl. § 38 Satz 2) – nicht um eine höchtspersönliche, sondern eine Form der wirtschaftlichen Betätigung der Miteigentümer handelt.

Durch Vereinbarung (Teilungserklärung) kann allerdings nach herrschender Meinung die Vertretung durch Außenstehende und deren Anwesenheit in der Eigentümerversammlung – z. B. auf einen bestimmten Personenkreis – begrenzt werden (s. BayObLGZ 1981, 161; Bärmann/Pick. WEG. 11. Aufl., § 25 Anm. III 3; Palandt-Bassenge a.a.O.), Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulässigkeit einer Vertretung, sondern lediglich um das Recht der Antragstellerin, zusammen mit Ihrem Verlobten als Berater an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Dieses Recht auf Teilnahme ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in der Gemeinschaftsordnung nicht eingeschränkt worden. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine Bestimmung, die Besuchern allgemein den Zutritt zu den Versammlungen verbieten würde (zur Wirksamkeit einer solchen Klausel vgl. KG MDR 1986, 320). Aber auch § 14 Abs. 4 Satz 2 der Te...

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