Leitsatz
Die Parteien stritten sich über die Durchführung des begrenzten Realsplittings. Vorprozessual hatte die unterhaltsberechtigte Ehefrau es abgelehnt, die ihr von dem Ehemann übersandte Erklärung zur Anlage U zu unterzeichnen. Im Hinblick auf diese Weigerung erhob der Ehemann Klage und begehrte die Unterzeichnung der Anlage U. Nach Klageänderung gab die Beklagte ihre Verweigerungshaltung auf.
Gegen die Kostenentscheidung legte sie sofortige Beschwerde ein, die in der Sache ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe mit zutreffenden Erwägungen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO unterlassen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO hätten erkennbar nicht vorgelegen, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben habe.
Entscheidend sei dabei, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Klageanlass schon oder noch bestanden habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte habe es abgelehnt, die ihr vom Kläger übersandte Erklärung zur Anlage U zu unterzeichnen. Ausweislich dieser Erklärung habe die Beklagte unter Punkt B. ihre Zustimmung zum Antrag des Klägers auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erteilen. Es handele sich also nicht um die eigentliche Unterzeichnung der Anlage U, sondern vielmehr um die Zustimmung zu der Durchführung des begrenzten Realsplittings.
Da die Beklagte sich vorprozessual geweigert habe, die Zustimmungserklärung zu erteilen, stelle sich ihr Verhalten als Veranlassung zur Klageerhebung dar. Damit komme es nicht darauf an, dass der Kläger zunächst eine Klage mit einem unschlüssigen Antrag erhoben habe. Soweit er nämlich die Unterzeichnung der Anlage U durch die Beklagte begehrt habe, sei dies nicht Gegenstand des gegen sie gerichteten Anspruchs gewesen. Hierauf komme es aber nicht an, da der Kläger nachfolgend den Antrag zutreffend auf Erteilung der Zustimmung umgestellt habe. Bei der entsprechenden Klageänderung habe aber nach wie vor die Verweigerung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung bestanden. Erst nach der Klageumstellung habe sie ihre Verweigerungshaltung aufgegeben. Die ändere nichts daran, dass bis zur Änderung des Klageantrages ihre Verweigerungshaltung fortbestanden habe und daher Veranlassung zur Klageerhebung gegeben gewesen sei.
Unstreitig habe sich der Kläger bereits vorprozessual zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Beklagten verpflichtet. Damit habe er seiner entsprechenden Ausgleichsverpflichtung genügt. Soweit die Beklagte darüber hinaus den Ausgleich sämtlicher Nachteile verlangt habe, habe ihr ein solcher Anspruch nicht zugestanden. Zwar bestehe ein solcher Anspruch im Grundsatz, da sämtliche Nachteile auszugleichen seien. Derartige Nachteile hätten jedoch aufseiten der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht bestanden. Seien aber keine Nachteile auszugleichen, hänge die Zustimmungserklärung auch nicht von einer entsprechenden Verpflichtungserklärung des Unterhaltsverpflichteten ab.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.01.2008, 9 UF 188/07