Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts, nachdem die Parteien sich zuvor in einem Vergleich vom 29.6.2005 ohne zeitliche Befristung auf den nachehelichen Unterhalt geeinigt hatten.
Sachverhalt
Im Streit war die Abänderung des im Scheidungsverbundverfahren mit Vergleich vom 29.6.2005 geregelten nachehelichen Unterhalts. Danach hatte sich der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. insgesamt 555,00 EUR verpflichtet.
Aufgrund des Wegfalls der im Vergleich berücksichtigten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seinen Sohn sowie der Erhöhung seines Einkommens begehrte die Klägerin die Erhöhung des Unterhalts ab September 2006.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Befristung des Unterhalts bis 1.7.2008, hilfsweise dessen Herabsetzung ab 1.7.2008 auf 200,00 EUR monatlich, befristet bis 1.7.2009, begehrt.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Unterhalt ab 1.11.2008 auf 723,00 EUR Elementarunterhalt und 185,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt erhöht und den Anspruch bis zum 31.12.2008 befristet.
Mit der Berufung erstrebte die Klägerin den Wegfall der Befristung und machte geltend, der Beklagte sei mit dem Einwand der zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt präkludiert, da sämtliche für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Umstände schon bei Vergleichsabschluss vorgelegen hätten.
Das Rechtsmittel der Klägerin erwies sich als erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG hielt die vom FamG vorgenommene Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 1/2 Jahre, mithin bis zum 31.12.2008, unter Berücksichtigung der Ehedauer von 13 1/2 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrages sowie in Anbetracht der kurzen Trennungszeit für grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Eine Abänderung des Vergleichs vom 29.6.2005 dahingehend, dass der Unterhalt gemäß § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt begrenzt oder gemäß § 1578 Abs. 2 BGB befristet werde, stehe jedoch entgegen, dass insoweit eine Änderung der dem Vergleich zugrunde gelegten Umstände nicht eingetreten sei, § 313 BGB i.V.m. § 36 Nr. 1 EGZPO. Sämtliche Umstände wie die Dauer der - kinderlos gebliebenen - Ehe und das Fehlen ehebedingter Nachteile aufseiten der Klägerin, die der Beklagte nunmehr zu Begründung der Begrenzung vorbringe, seien bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorhanden und nach der bei Vergleichsabschluss geltenden Rechtslage gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf entsprechenden Vortrag auch zu berücksichtigen gewesen.
Zwar sei eine Änderung der dem Vergleich zugrunde gelegten Verhältnisse auch dann gegeben, wenn sich ihre Bewertung aufgrund einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung ändere. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Durch das UÄndG 2007 seien zwar die Begrenzungstatbestände gemäß § 1578b BGB auf sämtliche Unterhaltstatbestände ausgedehnt worden. Eine Änderung des bereits im Vergleich ausschließlich auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützten Unterhaltsanspruchs sei jedoch die Gesetzesänderung nicht bewirkt, weil schon nach der früheren Rechtslage eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. möglich gewesen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009, 15 UF 246/08