Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in Altfällen
Leitsatz (redaktionell)
Begrenzung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1578b Abs. 1 BGB, wenn im Rahmen eines Vergleichsabschlusses eine nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. mögliche Begrenzung nicht vorgenommen wurde.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 1; EGZPO Art. 36 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Besigheim (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 5 F 1251/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - Besigheim vom 23.10.2008 - 5 F 1251/07 - in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.6.2005 - 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall - an die Klägerin vom 1.11.2008 bis 30.6.2011 monatlichen Unterhalt i.H.v. 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
Gründe
I. Im Streit ist die Abänderung des im Scheidungsverbundverfahren beim AG - Familiengericht - Schwäbisch Hall - 2 F 36/05 - mit Vergleich vom 29.6.2005 geregelten nachehelichen Unterhalts. Danach hat sich der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts i.H.v. insgesamt 555 EUR (Elementarunterhalt 443 EUR, Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verpflichtet. Wegen der Einzelheiten sowie den Vergleichsgrundlagen wird auf den Vergleich (Bl. 91/99 2 F 36/05) Bezug genommen.
Auf Grund des Wegfalls der im Vergleich berücksichtigten Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für seinen Sohn J. sowie der Erhöhung seines Einkommens hat die Klägerin Erhöhung des Unterhalts ab September 2006 geltend gemacht.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte die Befristung des Unterhalts bis 1.7.2008, hilfsweise die Herabsetzung ab 1.7.2008 auf 200 EUR monatlich, befristet bis 1.7.2009 begehrt.
Das Familiengericht hat den Unterhalt ab 1.11.2008 auf 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt erhöht und den Anspruch bis 31.12.2008 befristet. Für den Zeitraum vom 1.9.2006-31.10.2008 - insoweit mit der Berufung nicht angegriffen - hat es den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts von insgesamt 5.634,46 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin den Wegfall der Befristung.
Sie macht geltend, dass der Beklagte mit dem Einwand der zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt präkludiert sei, da sämtliche für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Umstände schon bei Vergleichabschluss vorgelegen hätten. Durch die Erweiterung der Begrenzungstatbestände durch das UÄndG 2007 habe sich vorliegend nichts geändert. Die Präklusion entfalte jedoch nur hinsichtlich des Vergleichsbetrags Wirkung, so dass der erhöhte Unterhaltsbetrag in Höhe der Hälfte der Ehedauer, mithin bis 30.6.2011 zu befristen sei.
Die Klägerin beantragt, in Abänderung von Nr. 1, 2 und 6 des Urteils des AG - Familiengericht - Besigheim vom 23.10.2008 - 5 F 1251/07,
1. den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 29.6.2005 (2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall) zu verurteilen, an die Klägerin ab 1.11.2008 Elementarunterhalt i.H.v. 723 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 185 EUR monatlich zu bezahlen, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des Monats, befristet bis 30.6.2011,
2. festzustellen, dass es für die Zeit ab dem 1.7.2011 bei dem Vergleich des AG - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 29.6.2005 - 2 F 36/05 - (Elementarunterhalt monatlich 443 EUR zzgl. Altersvorsorgeunterhalt 112 EUR) verbleibt.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass der Befristungseinwand nicht präkludiert sei. Angesichts der Ehedauer von rund 14 Jahren sei im Vorprozess eine Befristung gem. § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht in Betracht gekommen.
Er macht weiter geltend, dass sich sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit verringert habe. Außerdem werde angesichts der schon im Jahr 2008 verzeichneten extremen Auftragsrückgänge im Jahr 2009 keine Prämie mehr ausbezahlt.
Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit sei krankheitsbedingt erfolgt, da er an Niereninsuffizienz, Diabetes und Bluthochdruck leide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist begründet.
Die Abänderung des vorliegenden Prozessvergleichs beurteilt sich ausschließlich nach materiellem Recht, § 313 BGB. Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil Prozessvergleiche nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 44 m.w.N.).
1. Der Klägerin steht gem. § 1573 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in d...