Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Sie hatten in einem ersten vor dem FamG am 11.7.1986 protokollierten Vergleich den Elementarunterhaltsbedarf abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen, was die Ehefrau nach der Scheidung zur Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode wurde auch in dem nachfolgenden, per Vergleich am 16.7.1996 beendeten Verfahren beibehalten.
Der Ehemann begehrte mit seiner Abänderungsklage eine Reduzierung und Befristung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau aufgrund der ab 1.1.2008 geltenden Rechtslage.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein. Beide Rechtsmittel waren nur teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Soweit der Ehemann eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der ab 1.1.2008 geltenden Rechtslage erstrebte, hatte seine Berufung für die Zeit ab 1.4.2018 Erfolg. Für die Vergangenheit in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 31.12.2007 war der Prozessvergleich vom 16.7.1996 nach Auffassung des OLG lediglich an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes und deren Auswirkungen auf den ausgehandelten Unterhaltsbedarf anzupassen mit der Folge, dass sich seine Zahlungspflichten zwar verringerten, es aber andererseits bei den verabredeten Bemessungsgrundlagen zu verbleiben habe.
Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.3.2018 sei der vereinbarte Unterhalt nach der Neuregelung in § 1578b BGB unter Beachtung des Vertrauensschutzes der Ehefrau nach § 36 Nr. 1 EGZPO zur Vermeidung grober Unbilligkeiten auf ein angemessenes Maß abzusenken. Danach schuldete der Ehemann vom 1.1.2008 bis 31.3.2010 nach Auffassung des OLG noch Ehegattenunterhalt von laufend 1.000,00 EUR (davon 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt) und danach lediglich 500,00 EUR. Ab 1.4.2018 bestehe kein Unterhaltsanspruch der Ehefrau mehr.
Die Zulässigkeit der von dem Ehemann erhobenen Abänderungsklage ergebe sich daraus, dass er sich zum einen auf eine Verminderung seiner Einkünfte berufe und andererseits einen (teilweisen) Wegfall der Bedürftigkeit der Ehefrau aufgrund gestiegener Einkünfte geltend mache. Beide Gesichtspunkte seien geeignet, eine Herabsetzung der Unterhaltslast zu rechtfertigen, die im Prozessvergleich vom 16.7.1996 zwischen den Parteien einvernehmlich festgelegt worden sei. Weiter bestehe nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 nunmehr die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach § 1578b BGB zu befristen. Auch hierauf habe der Ehemann sich berufen.
Bei der gebotenen Anpassung des Unterhaltsvergleichs vom 16.7.1996 sei zunächst nur die Entwicklung der Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau im maßgebenden Zeitraum - ab 1.3.2003 - zu betrachten, weil die Parteien den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Elementarunterhaltsbedarf bei Abschluss des ersten Vergleichs am 11.7.1986 abweichend von der üblichen Praxis nicht nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern durch eine Schätzung dessen gewonnen hätten, was die Ehefrau nach der Scheidung zur Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten, gehobenen Lebensstandards benötigte. Diese Methode sei auch im nachfolgenden Vergleich am 16.7.1996 beibehalten worden. Da sich der Unterhaltsbedarf der Ehefrau aber seither nicht verringert, sondern aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen sogar noch erhöht habe, wirke sich die Einkommensverbesserung bei ihr nur bedingt auf ihren Unterhaltsanspruch aus.
Sodann war nach Auffassung des OLG in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte des Ehemannes und deren Ersetzung durch Versorgungsbezüge und sonstige Einkünfte die Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen sei. Der Ehemann war bis zum 28.2.2003 selbständiger Apotheker. Sodann habe er dann die von ihm betriebene Apotheke mit Erreichen des 63. Lebensjahres veräußert, nachdem er zu diesem Zeitpunkt ausreichend für sein Alter vorgesorgt gehabt habe. Er verfüge neben einem umfangreichen Immobilienvermögen auch über erhebliche Barmittel und Renteneinkünfte, die es ihm ermöglichten, seinen bisherigen Lebensstandard auch unter Berücksichtigung seiner Unterhaltslasten ggü. der geschiedenen und seiner zweiten Ehefrau beizubehalten.
Durch den Verkauf der Apotheke seien die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von den früheren Gewinnen des Ehemannes, sondern von den Renten geprägt, die als Surrogat an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens getreten seien (BGH FamRZ 2005, 1479).
Gleiches gelte für den Veräußerungsgewinn und die beiden Lebensversicherungen des Ehemannes mit einem Nominalwert von zusammen 413.000,00 EUR, die ebenfalls der Kompensation verminderter Einkünfte im Rentenalter zu dienen bestimmt seien.
Soweit dem Ehemann auf der einen Seite zugestanden werde, sich frühzeitig aus dem Erwerbsleben zurückz...