Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die von dem Antragsteller begehrte Rückabwicklung eines notariellen Grundstücksüberlassungsvertrages, mit dem er seine Erbteile seiner damaligen Lebensgefährtin übertragen hatte. Rechtsgrund der Überlassung war die seinerzeit bereits seit mehreren Jahren bestehende Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien und deren Fortbestand bzw. eine anschließende Eheschließung.
Der Antragsteller hat für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Sein Antrag wurde vom LG mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen.
Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das LG ging das OLG von hinreichender Erfolgsaussicht hinsichtlich der von dem Antragsteller beabsichtigten Klage aus.
Die Überlassung sei schenkweise aufgrund der seinerzeit seit acht Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen Überlasser und Übernehmerin und deren anzunehmendem Fortbestand bzw. anschließender Eheschließung erfolgt.
Eine Schenkung setze Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus. Daran fehle es, wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von einer Gegenleistung abhängig sei. Unentgeltlichkeit fehle nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Leistung gegenüberstehe, die zu ihr in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehe, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird. Diese Leistung könne auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergebe sich, dass eine Zuwendung an einen Lebenspartner, der die Vorstellung zugrunde liege, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen erbracht werde und darin ihre Geschäftsgrundlage habe, keine Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung darstelle (BGH v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, MDR 1990, 716 = FamRZ 1990, 600 [601], m.w.N.). Nach der ausdrücklichen Zweckabrede zwischen den Parteien sei die Überlassung im vorliegenden Fall abweichend vom weiteren Wortlaut des Vertrages nicht "schenkweise" erfolgt.
Im Unterschied zu Schenkungen könnten unbenannte Zuwendungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden, wenn die Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage nicht mehr bestehe. Dies gelte nicht nur für Zuwendungen innerhalb einer Ehe, sondern auch für Zuwendungen innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.02.2006, 8 W 4/06