Leitsatz
Wer nicht wirbt, stirbt. Die alte Werberegel wird immer mehr Anwälten bewusst. Vor allem im Internet, in regionalen Tageszeitungen, den guten alten Gelben Seiten sowie diversen Anwaltsverzeichnissen tummeln sich unter vielversprechenden Bezeichnungen tausende Berufsträger. Dabei werden viele immer kreativer, wenn es um neue Wortschöpfungen jenseits der Fachanwaltstitel geht.
Sachverhalt
In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Anwältin ihre Kanzlei auf ihrer Internetseite wie folgt beworben: "Ihre Experten-Kanzlei Scheidung.com holt für Sie die Kastanien aus dem Feuer". Während die Vorinstanz, das Landgericht Berlin, darin eine irreführende Werbung dergestalt erkannte, dass Rechtsuchende in einer solchen Kanzlei ausschließlich Experten erwarteten, die mehr können müssen als Fachanwälte, hielten die Kammerrichter den Ball wesentlich flacher. Von einer Experten-Kanzlei Scheidung erwarteten die Verbraucher zwar, dass dort ausschließlich Anwälte tätig seien, die Experten in Scheidungssachen sind. Allerdings hielt das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer angegriffene Anwältin trotz fehlendem Fachanwaltstitel dieser Qualitätserwartung entspricht. Im Verfahren hatte die Anwältin nämlich vorgetragen, seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Familienrechts tätig gewesen zu sein und bereits zu Beginn ihrer Berufstätigkeit ein bestehendes familienrechtliches Dezernat mit ca. 400 laufenden Akten allein übernommen zu haben. Seit Beginn ihrer Tätigkeit habe sie im Familienrecht über 600 Mandate, 300 Fälle allein im Scheidungsrecht, vertreten.
Die Anwaltskammer bestritt das in dem Verfahren mit Nichtwissen. Damit machte es sie sich allerdings zu einfach. Denn für das Vorliegen einer etwaigen Irreführung wäre sie beweispflichtig gewesen. Im Übrigen stellten die Berliner Richter klar, dass entgegen der Auffassung des LG Berlin ein Adressat der im Streit stehenden Werbung keine Qualifikation erwarte, "die im Hinblick auf die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen mehr als die Anforderungen erfüllt, die an einen Fachanwalt des entsprechenden Gebiets zu stellen sind."
Link zur Entscheidung
Kammergericht Berlin, Urteil v. 27.1.2012, 5 U 191/10.