Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige "Experten-Werbung"
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 52 O 142/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 25.11.2010 - 52 O 142/10 - teilweise geändert:
Die Klage wird insgesamt abgwiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. T10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der wiedergegebenen Anträge im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Umdrucks) mit den folgenden Ergänzungen und Korrekturen Bezug genommen:
Zu LGU 3 (Abs. 3): Die Wiedergabe der Zeitungsartikelüberschrift auf http://www.....eu/ stellte sich bei der am 30.4.201.0 erfolgten Klageeinreichung wie folgt dar (vgl. Anlage K1):
((Abbildung entfernt))
Das Anklicken von "Lesen Sie den kompletten Artikel" führte am 30.4.2010 zu http://www.....eu/....html (vgl. Anlage K 4) mit u.a. folgenden Bestandteilen:
Das Bild-am-Sonntag Experten-Team (Zeitung: Bild am Sonntag vom 10.9.2007]
Presse über ...com
((alle Abbildungen entfernt))
Zu LGU 3 (letzter Absatz): Der von der Klägerin beanstandete Begriff "Experten-Kanzlei" stellte sich am 10.11.2009 im Rahmen eines Banners auf http://www.....eu/ wie folgt dar (vgl. Anlage K10):
((Abbildung entfernt))
Zu LGU 4 (Abs. 1): Die gerügte Bezeichnung vom 1.2.2010 fand sich seinerzeit auf http://www.....eu/ als kleingedruckter Absatz im unteren Bereich (vgl. Anlage K 12), und zwar wie folgt:
Ihre Interessen werden bundesweit ohne zusatzliche Kosten vor allen deutschen AG und LG vertreten. Die Spezilalkanzlel für Trennung, Unterhalt und Fragen rund um das Famlllenrecht liegt In unmittelbarer Nahe zum Kudamm In Berlin.
LGU 4-5 (Klägerantrag): Die Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4.11.2010 (Bd. I Bl. 92-93 d.A.) ihren Klageantrag aus der Klageschrift mit der Maßgabe gestellt, dass es am Ende heißt: "insbesondere, wenn dies geschieht wie in Anlage K1-K3".
Die Beklagte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4.11.2010 (Bd. I Bl. 92-93 d.A.) in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung - persönlich gehört - ausdrücklich erklärt, sich nicht "Spezialistin für Scheidungsrecht, Trennung, und Unterhalt" nennen zu wollen.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, (unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel)
es zu unterlassen, sich im Wettbewerb mit rechtsanwaltlichen Dienstleistungen handelnd als Expertin für Familien- oder Scheidungsrecht zu bezeichnen, insbesondere wörtlich oder sinngemäß folgende Bezeichnung in Bezug auf ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies auf ihren Intemetseiten unter www.....com, www.....eu oder www.....de geschieht:
- "Experten-Kanzlei Scheidung",
und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Hiergegen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Klägerin mit ihren - jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten - Berufungen, wobei die Beklagte die völlumfängliche Klageabweisung und die Klägerin eine weiter gehende Verurteilung zur Unterlassung erstreben.
Zu ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA fehle es im Streitfall bereits an einem "Zusatz" zur Berufsbezeichnung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG vom 25.11.2010 insoweit abzuändern, als die Beklagte verurteilt worden ist, unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, sich im Wettbewerb mit rechtsanwaltlichen Dienstleistungen handelnd als Expertin für Familien-und Scheidungsrecht zu bezeichnen, insbesondere wörtlich oder sinngemäß folgende Bezeichnung in Bezug auf ihre rechtsanwaltliche Tätigkeit zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies auf ihren Intemetseiten unter www.....com, www.....eu oder www.....de geschieht:
- "Experten-Kanzlei Scheidung",
und auch insoweit die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt - soweit ihr günstig - die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen. Wenn sich ein Rechtsanwalt selbst als "Experte" in Scheidungssachen bzw. als entsprechende "Experten-Kanzlei Scheidung" bezeichne, erwarte der Adressat der Werbung eine Qualifikation, die im Hinblick auf die theo...