Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, § 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Gemeinschaft hat einem Wohnungseigentümer, der während der Reparatur des gemeinschaftlichen Daches die ihm gehörende Dachgeschosswohnung nicht vermieten kann, entsprechenden Mietausfallschaden zu ersetzen. Dies ergibt sich aus Grundsätzen des § 14 Nr. 4 WEG und § 904 BGB("Aufopferungsanspruch"). Ein solcher Anspruch ist verschuldensunabhängig. Der Schadenersatzanspruch umfssßt hier neben einem Substanzschaden auch den Schaden durch entgangene Nutzung (vgl. auch BayObLG, DWE 87, 58; BGH, NJW 87, 50; KG Berlin, WE 94, 51 und Weitnauer/Lüke, 8. Aufl., § 14 Rn. 8).

2. Ein solcher Mietausfallschaden ist allerdings um einen auf den betroffenen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil zu kürzen, da es sich bei der Schadenersatzleistung der Gemeinschaft um Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG handelt.

3. Daneben kann eine Gemeinschaft auch für schuldhafte Sanierungsverzögerungen haften (schuldhafte Verletzung der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflicht, an rascher Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums mitzuwirken).

4. Unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung musste deshalb die Sache zu erneuten Tatsachenfeststellungen zurückverwiesen werden (auch zum Zwecke der Klärung der in Betracht kommenden Mietausfallszeiten und zur Höhe des entgangenen Mietzinses).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 29.04.1996, 16 Wx 30/96= NJWE-MietR 12/1996, 274 = WE 5/1997, 199)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?