Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 25 FGG, § 47 Abs. 1 S. 2 FGG, § 557 Nr. 7 ZPO

 

Kommentar

1. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung des LG muss auch die vom LG seiner Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen enthalten; fehlt der Sachverhalt völlig, führt dies zwingend (wie hier) zur Aufhebung und Zurückverweisung.

2. Macht ein Wohnungseigentümer einen nur ihm allein zustehenden Anspruch gegen den Verwalter geltend, sind die übrigen Eigentümer am Verfahren nicht materiell beteiligt.

3. Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen darzutun, warum es ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abgesehen hat.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.03.1996, 2Z BR 33/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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