Leitsatz

  • Beschwerdeentscheidung des Landgerichts muss ausreichend begründet sein

    Prozessvertretung des Verwalters mit Recht zur Anwaltsbeauftragung setzt grundsätzlich entsprechende Ermächtigung voraus

 

Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 44 Abs. 4 S. 2 WEG, § 25 FGG, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 551 Nr. 5, Nr. 7 ZPO

 

Kommentar

1. Eine landgerichtliche Entscheidung muß Feststellungen dazu treffen, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde legt (Begründungspflicht gem. § 25 FGG). Die Gründe haben sich sowohl auf die tatsächlichen Feststellungen als auch auf die rechtliche Würdigung zu erstrecken.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist dann auf die Überprüfung beschränkt, ob die Vorinstanz (das Landgericht) die tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen hat und ob die unter dieser Voraussetzung für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen die daraus abgeleitete Rechtsfolge tragen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 550, 561 ZPO). Dabei ist die Tatsachenfeststellung und -würdigung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Erstbeschwerdegericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht ( § 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften sowie Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (h.R.M.).

In den Gründen ist eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile, vor allem auf die Feststellungen des ersten Rechtszuges, zwar nicht ausgeschlossen; eine solche Bezugnahme setzt aber voraus, dass ihr Umfang zweifelsfrei gekennzeichnet ist und die Entscheidung des Beschwerdegerichts verständlich bleibt. Dem entsprach die angefochtene landgerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht, so dass sie zwingend aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden musste.

2. Im vorliegenden Fall genügte die landgerichtliche Entscheidung auch nicht im Rubrum der notwendigerweise zu stellenden Anforderung (unvollständige Bezeichnung der Beteiligten insbesondere im Hinblick auf etwaige Zwangsvollstreckungen). Antragsgegner müssen insbesondere in einer dem Beschluss als Anlage beigefügten Liste namentlich bezeichnet werden.

3. Ein Verwalter ist i.Ü. kraft Gesetzes nur berechtigt, für die Wohnungseigentümer Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen ( § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG); eine darüber hinausgehende Vertretungsmacht in gerichtlichen Verfahren räumt ihm das Gesetz, vom hier nicht gegebenen Eilfall des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG abgesehen, nicht ein. Zur Vertretung der Wohnungseigentümer oder einer überwiegenden Zahl von ihnen im gerichtlichen Verfahren ist der Verwalter vielmehr nur berechtigt, wenn er dazu durch Vereinbarung oder durch Eigentümerbeschluss (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG) oder durch den auf einem Eigentümerbeschluss beruhenden Verwaltervertrag ermächtigt ist; nur dann ist er grundsätzlich auch befugt, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Eigentümer zu betrauen. Das Einvernehmen des Beirats oder der Umstand, dass es im gerichtlichen Verfahren um die Durchführung von Beschlüssen geht, können eine Bevollmächtigung nach vorgenannten Grundsätzen nicht ersetzen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.12.1996, 2Z BR 61/96)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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