Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Begründung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts sowie Prozeßvertretung des Verwalters

 

Verfahrensgang

AG Viechtach (Aktenzeichen UR II 34/94)

LG Deggendorf (Aktenzeichen T 161/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 8. Februar 1996 sowie die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht Viechtach im Beschluß vom 14. September 1995 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren in allen Rechtszügen wird auf jeweils 14 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, deren Räume ebenso wie die dreier benachbarter Anlagen überwiegend als Ferienwohnungen genutzt werden; die Antragsgegnerin zu 2 ist Verwalterin.

Am 1.5.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig, die Verwalterin zu beauftragen, nach Abstimmung mit den Verwaltungsbeiräten auf dem abschüssigen Gelände der Wohnanlage eine Treppe entsprechend einer beigefügten Planskizze neu anlegen zu lassen. Zunächst sollte der Verwalter Kostenvoranschläge einholen und mit Vertretern einer benachbarten Wohnanlage über die Weiterführung des Zugangs verhandeln.

Im Oktober 1993 holzte ein Angestellter der „Ferienanlage W. GbR”, die in den genannten Wohnanlagen mit der Vermietung der Wohnungen und anderem befaßt ist, auf einer Böschung an der Nordostecke der Wohnanlage ohne entsprechenden Eigentümerbeschluß und ohne Zustimmung der Verwalterin Bäume, Büsche und Strauchwerk ab.

Die Antragsteller begehren mit den zunächst nur gegen die übrigen Wohnungseigentümer, dann auch gegen die Verwalterin gerichteten Anträgen die Anlage der Treppe gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 1.5.1993 und die Wiederanpflanzung der abgeholzten Grundstücksfläche.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 14.9.1995 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1, 4 und 5 mit Beschluß vom 8.2.1996 zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie rügen u.a., daß der Verfahrensbvollmächtigte zur Vertretung der Antragsgegner zu 1 nicht berechtigt gewesen sei und daß die Antragsgegner daher auch nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden seien.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 ist zulässig und begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Verfahrensgeschichte geschildert und „wegen der Einzelheiten” auf die Rechtsmittelbegründung in mehreren Schriftsätzen der Antragsteller, auf einen Schriftsatz der Antragsgegner sowie auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es gleichfalls auf die „zutreffenden Ausführungen” des Erstgerichts verwiesen und dann noch ausgeführt: Die Gartengestaltung obliege den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich durch Beschlußfassung. In einer weiteren Eigentümerversammlung am 27.5.1995 sei eine Wiederanpflanzung von Bäumen und Sträuchern mehrheitlich abgelehnt worden. Auch eine Begrünung des Hangs ohne hohe Sträucher und Bäume, wie sie von der Hausverwaltung in Aussicht gestellt worden sei, entspreche den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung.

Die Antragsteller hätten die Beschlußfassung zur Anlegung einer Treppe mitgetragen. Es entspreche durchaus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, die Planung neuen Erkenntnissen und veränderten Verhältnissen anzupassen.

2. Das Rechtsmittel der Antragsteller zu 1 führt wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO und gegen § 25 FGG, § 44 Abs. 4 Satz 2 WEG zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

a) (1) In Wohnungseigentumssachen wird gemäß § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden. Nach § 27 Abs. 1 FGG ist die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet. Das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf die Überprüfung beschränkt, ob das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen hat und ob die unter dieser Voraussetzung für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen die daraus abgeleitete Rechtsfolge tragen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 550, 561 ZPO). Dabei ist die Tatsachenfeststellung und -würdigung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften sowie Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (allgemeine Meinung, vgl. hierzu Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 42).

(2) Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung anhand dieser Grundsätze setzt voraus, daß das Landge...

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