Leitsatz

  • Auch 5-monatige Begründungsfrist für landgerichtliche Entscheidung in WE-Sachen

    Zum Augenscheins-Beweis

 

Normenkette

§ 557 Nr. 7 ZPO

 

Kommentar

1. Wird die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in WE-Sachen nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung des Tenors in vollständiger Form (auch begründet) der Geschäftsstelle übergeben, so ist die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen anzusehen und auf zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben ( § 551 Nr. 7 ZPO entspr.; vgl. a. GemS-OGB, NJW 93, 2603).

2. Die zweite Tatsacheninstanz (Landgericht) darf dem von der Ersten Instanz (Amtsgericht) festgestellten Ergebnis einer Augenscheinseinnahme ohne eigene Beweiserhebung keine abweichende Bedeutung beimessen (vgl. BGH, MDR 1986, 220).

3. Zurückverweisung an das Landgericht ohne Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sowie keiner ausgesprochenen Erstattungspflicht außergerichtliche Kosten und Geschäftswertansatz für die Dritte Instanz von DM 2.000,- (angesichts der Dauerwirkung der umstrittenen baulichen Veränderung hier: eigenmächtig angebrachte dritte Außenlampe auf gemeinschaftlichem Zufahrtsweg zu einem auf dem hinteren Grundstück liegenden Sondereigentum).

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 10.12.1993, 24 W 6967/93= NJW-RR 10/1994, 599).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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