Leitsatz

Die Ehe der Parteien war durch Verbundurteil geschieden worden. Auch der Versorgungsausgleich wurde im Verbund geregelt.

Das AG hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der BfA und der Wehrbereichsverwaltung West in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Quasi-Splittings gem. § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der für den Ehemann bei der Wehbereichsverwaltung West bestehenden Ruhegehaltsanwartschaften nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf das bei der BfA bestehende Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 318,97 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Wehrbereichsverwaltung West Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die für den Ehemann für die Ehezeit ausgewiesenen Versorgungsanwartschaften aus seiner Tätigkeit als Berufssoldat in Folge einer veränderten Gesetzeslage (§ 4a BSZG sei neu zu berücksichtigen) in geringerer Höhe als von dem AG zugrunde gelegt beständen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Die für die Berechnung der Ruhegehaltsanwartschaften maßgeblichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes über jährliche Zahlungen wurden durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geändert. Dies führt im Ergebnis gem. § 4a BSZG zu einer Verringerung der jährlichen Versorgungsbezüge, die in der dem AG erteilten und von dort zugrunde gelegten Auskunft noch nicht berücksichtigt war. Die auszugleichenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners sind entsprechend der veränderten Auskunft auszugleichen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11.04.2005, 14 UF 27/05

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