Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung der Kürzung nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Kürzung nach § 4a BSZG handelt es sich um eine Kürzung der jährlichen Bruttoversorgungsbezüge und nicht um eine Kürzung im Rahmen eines Abzugs für Sozialleistungen. Der geminderte Betrag ist daher beim Versorgungsausgleich als Bruttoversorgungsbetrag zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BSZG § 4a

 

Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Urteil vom 31.01.2005; Aktenzeichen 16 F 650/04 S)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der vom 23.2.2005 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundurteil des AG - FamG - Wilhelmshaven vom 31.1.2005 wird die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Urteil abgeändert.

Auf dem Rentenversicherungskonto Nr. ... der ausgleichsberechtigten Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - werden Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 316,12 EUR, bezogen auf den 31.8.2004, zu Lasten der für den ausgleichsverpflichteten Ehemann bei der Wehrbereichsverwaltung West bestehenden Ruhegehaltsanwartschaft zur PK: VS/... begründet. Die auszugleichenden Anwartschaften sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.000 EUR werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Das AG - FamG - Wilhelmshaven hat durch das nur zum Versorgungsausgleich von der Verfahrensbeteiligten zu 1) angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden. Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs ist die Zeit vom 1.11.1992 bis zum 31.8.2004.

Das AG hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien auf der Grundlage der erteilten Auskünfte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom 5.11.2004 und der Wehrbereichsverwaltung West vom 17.11.2004 dahin gehend durchgeführt, dass es im Wege des Quasi-Splittings gem. § 1587b Abs. 2 BGB zu Lasten der für den Ehemann bei der Wehrbereichsverwaltung West bestehenden Ruhegehaltsanwartschaften nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf das bei der BfA bestehende Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 318,97 EUR - bezogen auf den 31.8.2004 - übertragen hat.

Gegen das der Wehrbereichsverwaltung West am 14.2.2005 zugestellte Urteil hat diese die am 25.2.2005 eingegangene Beschwerde vom 23.2.2005 eingelegt und diese unter Beifügung einer veränderten Auskunft vom 17.2.2005 damit begründet, dass die für den Ehemann für die Ehezeit ausgewiesenen Versorgungsanwartschaften aus seiner Tätigkeit als Berufssoldat infolge einer veränderten Gesetzeslage - § 4a Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) sei neu zu berücksichtigen - in geringerer Höhe von nur noch 665,26 EUR (statt bisher 670,96 EUR) beständen, so dass der Ausgleich im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB entsprechend geändert erfolgen müsse.

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich in der Sache aber nicht geäußert.

II. Die nach §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 ZPO, 20 FGG zulässige Beschwerde führt zu einer antragsgemäßen Abänderung der Entscheidung in der Sache.

Die für die Berechnung der Ruhegehaltsanwartschaften maßgeblichen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundes über jährliche Zahlungen wurden durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geändert. Dies führt im Ergebnis gem. § 4a BSZG zu einer Verringerung der jährlichen Versorgungsbezüge, die in der zunächst erteilten, vom AG noch zugrunde gelegten Auskunft noch nicht berücksichtigt war. Die mit der Beschwerde zugleich erteilte Auskunft vom 17.2.2005 berücksichtigt nunmehr diese Änderung mit der Folge, dass auf Seiten des Antragsgegners nur noch Ruhegehaltsanwartschaften von monatlich 665,26 EUR in den Ausgleich einzubeziehen sind.

Die auszugleichenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners sind entsprechend der veränderten - im Übrigen von den Parteien nicht angegriffenen - Auskunft der Beschwerdeführerin gem. § 1587b Abs. 2 BGB dahin auszugleichen, dass Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin bei der BfA nur noch i.H.v. 316,12 EUR (665,26 EUR abzügl. 33,02 EUR = 632,24 EUR : 2 = 316,12 EUR) zu begründen sind. Demgemäß war der Tenor der angefochtenen Entscheidung abzuändern.

Die auszugleichenden Anwartschaften sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen (§ 1587b Abs. 6 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 49 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1455593

OLGR-Nord 2006, 53

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