Leitsatz
Die Parteien stritten sich nach Scheidung ihrer fast 18 Jahre währenden Ehe in einem abgetrennten Folgeverfahren um Zugewinnausgleich. Erstinstanzlich hatte die Ehefrau Zahlung von ca. 13.500,00 EUR verlangt. Der Ehemann hatte widerklagend einen Betrag in Höhe von ca. 17.000,00 EUR geltend gemacht. Gegenstand der Auseinandersetzung war insbesondere ein Hausgrundstück.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 8.3.1985 geheiratet und waren auf den am 11.8.2001 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch Urteil vom 29.10.2003 geschieden worden. In einem abgetrennten Folgeverfahren stritten sie sich um den Zugewinnausgleich. Die Ehefrau verlangte mit ihrer Klage Zahlung in Höhe von ca. 13.500,00 EUR, der Ehemann mit seiner Widerklage Zahlung eines Betrages in Höhe von ca. 17.000,00 EUR. Gegenstand des Streits war insbesondere ein Hausgrundstück, das der Ehemann vor der Eheschließung erworben und von dem er der Ehefrau die ideelle Hälfte nach der Eheschließung am 4.10.1985 unentgeltlich übertragen hat. Das Haus stand zur Teilungsversteigerung an.
Das AG hat sowohl Klage als auch Widerklage abgewiesen. In seiner Ausgleichsbilanz errechnete es eine Ausgleichsforderung der Ehefrau in Höhe von 12.844,80 EUR. Von diesem Betrag setzte es die Zuwendung des hälftigen Hausgrundstück in Höhe von 30.265,97 EUR ab, danach verblieb zugunsten der Ehefrau keine Ausgleichsforderung mehr.
Das AG hat unter Hinweis auf § 1380 Abs. 2 BGB die zum Endstichtag im Eigentum der Ehefrau befindliche Haushälfte nicht in deren Endvermögen, sondern im Endvermögen des Antragstellers abgesetzt. Die anzurechnende Zuwendung überstieg die Ausgleichsforderung der Ehefrau, so dass ihr Ausgleichsanspruch nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu verneinen war.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Ehemann Berufung, die Ehefrau unselbständige Anschlussberufung eingelegt. Die Ehefrau verfolgte ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter, der Ehemann verlangte in II. Instanz ihre Verurteilung zur Zahlung von 19.326,25 EUR, hilfsweise Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte Erfolg, die Anschlussberufung der Ehefrau wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung der Ehefrau hielt das OLG die von dem Ehemann erhobene Widerklage für nicht verspätet und weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass neue Sachanträge nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden können. Ihre Behandlung kann allenfalls bei Möglichkeit eines Teilurteils zurückgestellt oder bei Klageänderung wegen Verspätung etwa als nicht sachdienlich zurückgewiesen werden (Zöller/Greger, 24. Aufl., § 282 Rz. 2a, m.w.N.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei stichtagsnaher Veräußerung eines Grundstücks für die Bewertung der tatsächlich erzielte Erlös zugrunde gelegt werden (BGH v. 13.3.1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Dies gilt auch, wenn das Grundstück stichtagsnah erworben worden ist. Den Wertansatz des AG, wonach das Haus bei Eheschließung 166.169,86 EUR wert gewesen ist, hält das OLG für korrekt.
Zu Recht ist das AG nach Auffassung des OLG auch davon ausgegangen, dass das von dem Ehemann zur Finanzierung des Hauses aufgenommene Darlehen bei Eheschließung noch mit 237.600,00 DM valutierte. Das OLG folgt der Auffassung des AG, wonach der in dem Hausgrundstück verkörperte Wert bei Eheschließung mit 44.686,91 EUR anzusetzen und zutreffend mit dem Lebenshaltungsindex zum Endstichtag auf 60.532,07 EUR hochzurechnen war.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Ehemann vor der Eheschließung aus dem Verkauf eines Hauses ein Übererlös in Höhe von 213.800,00 DM zugeflossen ist. Hätte er hiervon die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kredit für das streitbefangene Grundstück beglichen sowie die Erwerbsnebenkosten i.H.v. 20.893,00 DM und die Umbaukosten i.H.v. 18.965,00 DM, wären ihm von dem Erlös 88.942,00 DM verblieben.
Nach Ausgleichung eines überzogenen Giro-Kontos verblieben noch 57.942,00 DM.
Das OLG setzt sich mit weiteren Positionen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass letztendlich dahingestellt bleiben kann, ob die Berufungsangriffe des Ehemannes gegen die vom AG im Einzelnen angesetzten Endvermögenspositionen gerechtfertigt sind oder nicht. Seine Berufung ist nach dortiger Auffassung schon deswegen begründet, weil das erstinstanzliche Gericht bei seiner Ausgleichsberechnung die Rechtsprechung des BGH zur sog. "überhöhten Zuwendung" (BGH v. 26.11.1981 - IX ZR 91/80, MDR 1982, 401 = FamRZ 1982, 246 [778] nicht berücksichtigt hat.
Nach dieser Rechtsprechung greift § 1380 BGB nur dann ein, wenn eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers besteht, auf die ein Vorausempfang angerechnet werden kann. Hat der Zuwendungsempfänger aber schon mehr im Voraus erhalten, als ihm als Ausgleichsforderung zustünde, so kann er nichts mehr verlangen, § 1380 BGB greift dann nicht ein (BGH v. 26.11.1981 - IX ZR 91/80, MDR 1982, 401 = FamRZ 1982, 246 [248]. Es ist daher stets zu ...