Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer sog. „überhöhten Vorwegleistung” bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Zur Behandlung der sog. "überhöhten Vorwegleistung" bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Normenkette
BGB § 1380
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 55 F 883/01 GÜ) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 26.1.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Darmstadt abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 19.326,25 EUR zu zahlen. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien, deren am 8.3.1985 geschlossene Ehe das AG auf den am 11.8.2001 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urt. v. 29.10.2003 geschieden hat, streiten im abgetrennten Folgeverfahren um Zugewinnausgleich. In der 1. Instanz hat die Antragsgegnerin insoweit vom Antragsteller Zahlung von 13.571,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Auskunftsklage, der Antragsteller hat widerklagend Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.017 EUR verlangt. Gegenstand des Streits ist insb. ein Hausgrundstück in ..., das der Antragsteller vor der Eheschließung erworben und von dem er der Antragsgegnerin die ideelle Hälfte nach der Heirat am 4.10.1985 unentgeltlich übertragen hat. Das Haus steht zur Zeit zur Teilungsversteigerung an.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das AG Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Ausgleichsbilanz zugrundegelegt:
Antragsteller:
Endvermögen:
Wertpapiere: 12.271,01 EUR
Pkw: 13.804,88 EUR
Motorrad 4.908,40 EUR
Hausgrundstück (voll) 215.000 EUR
- Hausbelastung (voll) 122.144,72 EUR
- Konto-Soll 12.479,77 EUR
- Konto-Soll 2 4.606,47 EUR
- Konto-Soll 35.271,69 EUR
- Konto-Soll 412.060,56 EUR
Gesamt: 99.421,08 EUR
Anfangsvermögen: Hausgrundstück 166.169,86 EUR
Gesamt 44.686,91 EUR
inflationsbereinigt (: 75,3 × 102): 60.532,07 EUR
Zugewinn: 38.889,01 EUR
Antragsgegnerin:
Endvermögen:
Schmuck 1.300 EUR
Guthaben Raiffeisen 102,56 EUR
Pkw 4.994 EUR
Motorrad 1.899 EUR
Konto Schweden 5 EUR
Küche 3.517,69 EUR
Kautionsforderung: 1.227,10 EUR
Bett/Schrank 940,78 EUR
Kleiderschrank 409,03 EUR
Waschmaschine 363,63 EUR
Trockner 306,78 EUR
Badezimmer 613,55 EUR
Gesamt 13.199,42 EUR
Anfangsvermögen: 0
Zugewinn: 13.199,42 EUR
Differenz: 25.689,59 EUR
Ausgleichsforderung Antragsgegnerin (½) 12.844,80 EUR
Dabei hat das AG unter Hinweis auf § 1380 Abs. 2 BGB die zum Entstichtag im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Haushälfte nicht in deren Endvermögen, sondern im Endvermögen des Antragstellers abgesetzt. Weil die anzurechnende Zuwendung die Ausgleichsforderung übersteigt, hat es i.E. einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin verneint.
B. Mit seiner zulässigen Berufung verlangt der Antragsteller nunmehr Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 19.326,25 EUR, hilfsweise Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG.
Er beruft sich darauf, dass das AG zum Endstichtag einen zu hohen Wert des Hausgrundstücks angesetzt und dass es bei der Bewertung des Hauses zum Anfangsstichtag sog. Anschaffungsnebenkosten (Notar, Gerichtskosten, Grunderwerbssteuer) nicht berücksichtigt habe. Er bestreitet den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verwendung einer im Jahre 2000 an diese ausgezahlten Versicherungssumme und die Angaben der Antragsgegnerin zum Wert ihres Pkw und ihres Motorrads. Schließlich beruft er sich darauf, dass von seinem Endvermögen eine zum Endstichtag offene Unterhaltsschuld abzusetzen sei.
Die Antragsgegnerin tritt der Berufung des Antragstellers entgegen und verlangt mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung Zurückweisung des gegnerischen Zahlungsantrags und zugleich Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von 13.571,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Auskunftsklage. Sie beruft sich darauf, dass die vom Antragsteller in 1. Instanz erhobene Zahlungs(Wider)klage wegen Verspätung nicht zulässig gewesen sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Eheschließung weitere Schulden gehabt habe, dass das AG die Belastung zum Endstichtag falsch und das Motorrad und den Pkw des Antragstellers in dessen Endvermögen nicht berücksichtigt habe.
Mit Beschl. v. 18.5.2005 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien im Verhandlungstermin vom 26.10.2005 erörtert.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller einen Schriftsatz eingereicht, in dem er darum bittet, "den auszuurteilenden Betrag mit Zinsen zu versehen und zwar 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise seit Rechtskraft".
C. Das Rechtsmittel des Antra...