Leitsatz
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern die Familie ihres Kindes unterstützen wollen und zu diesem Zweck Zuwendungen größerer Art machen. Adressat der Zuwendungen ist nicht selten das Schwiegerkind, dabei erfolgt die Zuwendung entweder an beide Eheleute gemeinsam oder an das Schwiegerkind alleine. Nach Scheitern der Ehe stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern ihre dem Schwiegerkind gemachten Zuwendungen zurückfordern können. Haben das eigene Kind und das bedachte Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, ist insbesondere von Bedeutung, welchen Einfluss die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten auf etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern haben und umgekehrt.
Sachverhalt
Die Kläger waren die Schwiegereltern des Beklagten und begehrten Rückzahlung von Geldbeträgen, die sie ihm vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt hatten. Darüber hinaus verlangte der Kläger zu 1) Ausgleich für die Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. Der Beklagte hatte vor der Ehe eine Eigentumswohnung ersteigert. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Tochter des Klägers zu 1) und der Beklagte schon zusammen. Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte ein Darlehen auf. Die Kläger überwiesen dem Beklagten Geld und übergaben weitere Geldbeträge in bar. An den in der Folgezeit durchgeführten Renovierungsarbeiten hat der Kläger zu 1) mitgewirkt. Später schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, die zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden war. Im Scheidungsverfahren hatten die Eheleute einen Vergleich geschlossen, nach dem u.a. Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Die Kläger verlangten von dem Beklagten die Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldes. Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und den Ersatz der Materialkosten geltend macht.
Von LG und OLG wurde die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter.
Das Rechtsmittel führte - soweit es den überwiesenen Betrag betraf - zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidung
Der BGH nahm den Fall zum Anlass für eine grundlegende Rechtsprechungsänderung. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung sah er nun Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind - auch wenn sie um die Ehe des Kindes willen gemacht worden waren - als echte Schenkungen i.S.d. § 516 BGB an. Es fehle weder an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Schenkung noch an einer dauerhaften Vermögensminderung bei den Zuwendenden. Anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten, die in der Vorstellung erfolgten, dass der Zuwendende trotz des Vermögensverlustes auf Dauer wirtschaftlicher Mitbenutzer bleiben werde, übertrügen Schwiegereltern den Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig daran nicht mehr zu partizipieren.
Mögliche Rückgewähransprüche der Schwiegereltern richteten sich daher einerseits nach Schenkungsrecht, andererseits seien aber weiterhin im Fall des Scheiterns der Ehe des eigenen Kindes und des Schwiegerkindes die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar. Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Bei der Prüfung möglicher Rückgewähransprüche der Schwiegereltern nach § 313 BGB und Beurteilung der Frage, ob die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für die Schwiegereltern unzumutbar i.S.d. § 313 BGB sei, sei anders als bisher das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis zwischen Kind und Schwiegerkind ohne Bedeutung. Es komme also nicht darauf an, ob das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung profitieren. Unverändert komme nur eine teilweise Rückgewährt der Schenkung in Betracht, wenn das eigene Kind noch für einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert habe, wie hier durch das Leben in der mit dem Geld der Schwiegereltern erworbenen Wohnung.
Ebenfalls in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Angleichung an seine Rechtsprechung zu Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hält der BGH dann, wenn der dauerhafte Fortbestand der Ehe nicht nur Geschäftsgrundlage, sondern Gegenstand einer Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind geworden ist, einen Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung für möglich.
Da das KG als Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beibehaltung der bestehenden Vermögenslage den klagenden Schwiegereltern nicht zumutbar sei, dem güterrechtlichen Ergebnis im Verhältnis zwischen Tochter und Schwiegersohn Bedeutung beigemessen und darüber hinaus Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen habe, hob der BGH die Entscheidung des KG auf und verwies die Sache zurück. Für das weitere Verfahren wies es darauf hin, dass...